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Neue Arbeitszeitrichtlinie gefährdet Ehrenamt

Von Thomas Waetke 18. April 2012

Die EU plant eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie. Diese gibt seit 2003 die Regelung vor, dass pro Woche maximal 48 Stunden gearbeitet werden darf, so hat es auch der deutsche Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz umgesetzt:

Der Arbeitnehmer darf pro Werktag 8 Stunden arbeiten, d.h. von Montag bis Samstag = 6 Tage mal 8 Stunden = 48 Stunden pro Woche.

Pro Tag darf der Arbeitnehmer maximal 8 Stunden arbeiten, nur im Ausnahmefall mal 10 Stunden (dann muss es aber binnen 6 Monaten mal einen Tag mit nur 6 Arbeitsstunden geben).

Die EU plant nun, in die Berechnung der Höchstarbeitszeit auch gewissen ehrenamtlichen Tätigkeiten mit aufzunehmen, vornehmlich solche, die auch von Beamten oder Angestellten ausgeführt werden. Dies würde insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten bei den freiwilligen Feuerwehren, der DLRG, Rettungsdiensten usw. betreffen.

Soweit ein Arbeitnehmer, der sich bei der Freiwilligen Feuerwehr engagiert, einen normalen 40-Stunden-Job hat, dürfte er pro Woche nur noch maximal 8 weitere Stunden bei der Feuerwehr arbeiten. Insbesondere die gesetzlichen Ruhezeiten von 11 Stunden zwischen den Arbeitszeiten wären in vielen Fällen kaum noch einzuhalten.

Entsprechend groß ist der Widerstand. Nach Presseberichten erklärt der Vorsitzende der CSU-Europagruppe, Markus Ferber, dass diese Ausdehnung auf das Ehrenamt nicht kommen würde. Der zuständige EU-Kommissar Lazlo Andor dagegen kündigte an, hart bleiben zu wollen.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Würde die Arbeitszeitrichtlinie kommen wie geplant, hätte das für jeden Arbeitgeber Auswirkungen, der Mitarbeiter beschäftigt, die sich ehrenamtlich bei der Feuerwehr, DLRG, Rotem Kreuz usw. beschäftigen.

Schon jetzt muss der Arbeitgeber ja sicherstellen, dass sein Mitarbeiter insgesamt nur maximal 48 Stunden pro Woche arbeitet. Dabei werden alle Arbeitszeiten bei ggf. mehreren Arbeitgebern des Mitarbeiters addiert. Arbeitet der Mitarbeiter 40 Stunden von Montag bis Freitag im Betrieb A, und möchte am Wochenende noch im Betrieb B einen Nebenjob annehmen, so darf er dort nur höchstens 8 Stunden arbeiten.

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