EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht

Neue Anweisung für Taschenkontrolle?

Von Thomas Waetke 2. April 2013

Das Sicherheitspersonal kann am Einlass im Auftrag des Hausrechtsinhabers Taschen kontrollieren, dabei gibt der Veranstalter meist auch vor, nach was gesucht werden soll. Neu auf die Liste sollte nun kommen:

  • Bufo Avarius,
  • Bufo Marinus, und
  • Bufo Vulgaris.

Es handelt sich dabei um Kröten aus Mexiko und den USA, die einen milchigen Schleim absondern. Nun gibt es Leute, die Kröten einfach total toll finden, und andere, die sie sogar so toll finden, dass sie sie ablecken… Solche Leckermäulchen wollen damit im Regelfall die drogenähnliche Substanz des Krötenschleims konsumieren, mit der sie blitzartig Erleuchtungszustände erleben, farbenprächtige Traumbilder sehen und sich den Göttern nahe fühlen… (dies entspricht nicht meiner eigenen Wahrnehmung, sondern einer Beschreibung im BtMG-Kommentar von Körner/Patzak/Wolkmer).

Wer also bei einer Veranstaltung eine der genannten Kröten in der Tasche hat, und es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Krötenausstellung oder ein französisches Restaurant mit Froschschenkel-Spezialitäten handelt, dürfte wohl an dem Krötenschleim interessiert sein. Der Konsum dieses Schleims ist, sofern er zu Rauschzwecken erfolgt, wohl aber strafbar (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c BtMG in Verbindung mit der Anlage I).

Also: Kröten müssen draußen bleiben!  8-O

Um auch mal was Komisches zu schreiben:

Eine Taschenkontrolle durch den Sicherheitsdienst darf natürlich nur mit Zustimmung des Kontrollierten stattfinden. Verweigert der seine Zustimmung, dann könnt der Veranstalter aber auch den Einlass verweigern: Normalerweise gibt der Besucher das Angebot auf Abschluss des Besuchsvertrages ab. So kann der Veranstalter grundsätzlich entscheiden, ob er dieses Angebot dieses Besuchers annimmt oder nicht.

Solange er den Besucher nicht diskriminiert, also ein Angebot auf Abschluss des Besuchsvertrages nicht wegen bspw. Behinderung, Geschlecht, Religion oder der ethnischen Zugehörigkeit verweigert, kann er seine Besucher also “auswählen”.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck