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Neu in der TA Lärm: Im urbanen Gebiet tagsüber 63 dB(A)

Neu in der TA Lärm: Im urbanen Gebiet tagsüber 63 dB(A)

Von Thomas Waetke 20. Juni 2017

Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die Richtlinie 2014/52/EU das Baurecht angepasst. U.a. in der sog. TA Lärm gibt es nun eine neue Lärmgrenze für “urbane Gebiete”.

Die TA Lärm heißt eigentlich:

  • Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

bzw. etwas kürzer:

  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm = TA Lärm.

In der dortigen Ziffer 6.1. wurde ein neuer Buchstabe c) eingefügt:

(Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden …)
in urbanen Gebieten
tags    63 dB (A)
nachts    45 dB (A) (…)

“In Bezug auf Gewerbelärm wollen wir mehr Flexibilität ermöglichen”, so Bundesbauministerin Hendricks: “Wir erhöhen in der hierfür geltenden immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorschrift, der TA Lärm, die Richtwerte des Urbanen Gebiets gegenüber dem Mischgebiet um drei Dezibel.” Die Kommunen können selbst die Auflagen zum aktiven und passiven Lärmschutz regeln.

“Urbane Gebiete” zeichnen sich durch Nutzungsmischung aus: Gewerbebetriebe, Wohnungen, aber auch soziale, kulturelle und andere Einrichtungen werden in nächster Nähe gemeinsam existieren. Das Miteinander von Wohnen und Arbeiten wird dadurch erleichtert, ohne dass die Wohnnutzung nicht wesentlich gestört ist, so das Bundesbauministerium.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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