NDA (CDA)

Begriff aus dem Lexikon
NDA (CDA)

NDA = “non-disclosure agreement” bzw. CDA = “confidential disclosure agreement” ist eine Verschwiegenheitsvereinbarung.

Typischerweise vereinbart ein Kunde mit seinem Auftragnehmer eine solche Verschwiegenheit, z.B. über vertrauliche Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, aber auch über Vertragsinhalte (z.B. Höhe der Vergütung).

Der subjektive Wille reicht nicht aus, vielmehr muss der Unternehmer aktiv Maßnahmen treffen, um sein Geheimnis zu schützen.

Hinweis
Kein aktiver Schutz = kein Geheimnis mehr!

Geschäftsgeheimnisse können bspw. sein:

  • Lieferantendaten,
  • Kundendaten,
  • Preise und Konditionen,
  • Kalkulationsgrundlagen,
  • Marktanalysen, Marketingpläne,
  • Geschäftsmodelle, Innovationen,
  • Businesspläne,
  • Erfindungen,
  • Eigenentwicklungen bspw. von Software, Sourcecode,
  • Algorithmen, Metadaten usw.

So oder so: Das Dokument bzw. die Information ist künftig nur dann ein geschütztes Geschäftsgeheimnis, wenn dem Schutzniveau entsprechend angemessene Schutz-Maßnahme getroffen sind! Das muss derjenige beweisen, der sich auf den Geheimnisschutz beruft.

Solche Schutzmaßnahmen können bspw. sein:

  • Vertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern,
  • Vertragliche Vereinbarungen mit Subunternehmern/Dienstleistern,
  • Unterschiedliche Zugangsberechtigungen der Mitarbeiter,
  • Passwortschutz, Schließfach bzw. Tresor.

Je wichtiger das „Geheimnis“ ist, desto mehr muss in die Schutz-Maßnahme investiert werden. Wenn für einen Unternehmer also seine Kundenliste besonders wichtig ist, muss er umso mehr Maßnahmen treffen, diese zu schützen.

An den getroffenen oder auch unterlassenen Maßnahmen kann sich im Umkehrschluss ggf. ablesen lassen, wie wichtig oder weniger wichtig die Information für den Unternehmer sind.

Beachten Sie: Spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes haben die Geheimnisse ihren (bisherigen) Schutz verloren, wenn nicht die neu geforderten Maßnahmen getroffen und nachweisbar sind.

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