Oft stellt man sich die Frage: Wie kann ich beweisen, dass mein Gegenüber mein Schreiben tatsächlich erhalten hat? Dazu hat nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein Urteil zu einem Einwurf-Einschreiben verkündet. In dem Fall ging es um die Frage, ob die Kündigung des Arbeitgebers bei der Arbeitnehmern zugegangen war.

Eine Willenserklärung (z.B. Angebot, Annahme, Kündigung, Rücktritt usw.) bzw. ein Dokument (z.B. Mahnung, Rechnung, Geltendmachung von Ansprüchen usw.) ist zugegangen, wenn

  • sie so in den Machtbereich des Empfänger gelangt ist,
  • dass er Kenntnis nehmen kann und
  • unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Der Absender muss den Zugang beweisen, sobald der Gegner bestreitet, das Schreiben erhalten zu haben. Das ist im Alltag alles andere als einfach! In dem nun vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung per Einwurf-Einschreiben verschickt.

Bei einem Einwurf-Einschreiben bekommt man bei der Einlieferung bei der Post einen Einlieferungsbeleg, auf dem die Sendungsnummer steht. Damit kann man auf der Webseite der Post den Verlauf seines Einschreibens verfolgen – bis hin zur Ablieferung beim Empfänger.

Das Landesarbeitsgericht hat jetzt (aber) entschieden, dass der Zugang nicht bewiesen werden kann, wenn nur der Einlieferungsbeleg und der Sendestatus vorgelegt werden.

Das bedeutet: Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, bedeutet sie einen deutlichen Mehraufwand für den Absender, um später nachweisen zu können, dass (und wann) sein Schreiben beim Empfänger zugegangen war. Und: Betreibt man diesen Aufwand nicht, kann man den Zugang nicht beweisen, und versäumt ggf. wichtige Fristen!

Also:

Wenn man sich für das Einwurf-Einschreiben entscheidet, sollte man nach der Zustellung (die man über den Sendestatus ermitteln kann) bei der Post einen Auslieferungsbeleg beantragen, anhand dessen auch erkennbar ist, welche Zustellerin oder Zusteller zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit das Schreiben in den Hausbriefkasten geworfen hatte. Dann kann nämlich diese Person auch als Zeuge benannt werden.

Vorsicht: Auch die Alternative, das Einschreiben mit Rückschein, hat so seine Tücken: Denn hier muss man beweisen, dass tatsächlich das fragliche Schreiben in dem Umschlag war – denn mit dem Rückschein kann man ja nur beweisen, dass ein Umschlag abgegeben wurde. Außerdem: Wenn auf dem Rückschein die Unterschrift nicht oder unleserlich vorhanden ist, hat man als Absender auch ein Problem.