Die Nachvergütung. Im Urheberrecht gibt es eine Besonderheit: Der Urheber darf Geld nachfordern, wenn er unangemessen bezahlt wurde – auch dann, wenn man schriftlich etwas anderes vereinbart hat (siehe § 32 UrhG).
Diese gesetzliche Vorschrift ist – für viele Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken „glücklicherweise“ – den meisten Urhebern gar nicht bekannt. So können Fotografen, Texter, Graphiker usw. durchaus erhebliche Nachvergütungsansprüche haben.
Es bringt also wenig, einen Urheber herunterzuhandeln – denn er behält dann trotzdem seinen Anspruch auf angemessene Vergütung. Helfen kann dann nur, dass man sich vom Urheber keine ausschließlichen bzw. exklusiven Rechte einräumen lässt, sondern sog. „einfache“ Rechte – d.h. jeder andere dürfte dasselbe Werk dann auch nutzen.
Sobald man aber das Foto, den Text, den Film, die Musik usw. alleine nutzen möchte, muss der Urheber angemessen vergütet werden – und angemessen ist eben nicht immer das, was vertraglich vereinbart wird.
Lustigerweise ist diese gesetzliche Besonderheit eine „Einbahnstraße“: Der Urheber darf Vergütung nachfordern, wenn er unangemessen niedrig bezahlt wurde. Der Verwerter darf aber nicht Vergütung zurückfordern, wenn er unangemessen viel bezahlt hat.
Risiko für Geschäftsführer!
Wichtig kann die Frage sein, ob bspw. der Geschäftsführer einer GmbH, die Urheber beauftragt und erkennbar unangemessen bezahlt, Rückstellungen bilden muss (vgl. § 249 HGB). Als Voraussetzungen können gelten:
- Die Verbindlichkeit muss hinreichend konkretisiert sein.
- Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder das Entstehen der Verbindlichkeit vorhanden sein.
Die Gefahr der Inanspruchnahme ist aus einer Prognose zu überprüfen, die sich an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls nach den Maßstäben eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns orientiert (§ 64 GmbHG); dabei ist das Vorsichtsprinzip zu beachten. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht grundsätzlich noch nicht für die Rückstellungsbildung nicht aus. Im Falle einer erkennbaren unangemessenen Vergütungsabrede aber kann es sein, dass man eben schon über der bloßen Möglichkeit des Bestehens des Anspruchs hinaus ist, da der Anspruch ja kraft Gesetz besteht – nur der Urheber womöglich nur noch nichts davon weiß.
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