In der Pandemie mussten viele Betrieb schließen: So wollten die Länder die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen. Dazu gehörten Konzerthäuser, Messehallen, Theater, Hotels usw.
Und so manche Betriebe hatten zuvor eine sog. Betriebsschließungs-Versicherung abgeschlossen: Diese soll den Schaden ausgleichen bzw. eine zuvor vereinbarte Summe bezahlen, wenn der Betrieb aufgrund bestimmter, im Vertrag definierter Ereignisse eingestellt werden muss. In vielen Fällen weigerten sich allerdings nach den pandemiebedingten Schließungen die Versicherungen, einzuspringen. Oftmals mit dem Argument, dass das Coronavirus nicht als Ereignis definiert war.
Nun hat der Bundesgerichtshof für eine Klausel im Versicherungsvertrag entschieden: Auch wenn dort das Virus nicht genannt ist, muss bezahlt werden.
Konkret ging es um diese Klauseln (gekürzte Wiedergabe):
“Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern ganz oder teilweise schließt. Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheitserreger.”
Die beklagte Versicherung argumentierte, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages in den §§ 6 und 7 IfSchG das Coronavirus noch nicht genannt war.
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Der Bundesgerichtshof hat dies jetzt aber nicht gelten lassen: Er hat vielmehr entschieden, dass es nicht nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme, sondern (auch) auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls – also zum Zeitpunkt der Schließungsanordnung, geschehen eben aufgrund des Coronavirus. Und damit hat der Bundesgerichtshof dem klagenden Hotel die Versicherungsleistung zugesprochen.
AGB müssen eindeutig sein
Das Urteil mag auf den ersten Blick überraschen, aber es ist letztlich konsequent, denn: Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um AGB; man spricht von AGB, wenn die Klauseln öfters verwendet werden, was hier unstreitig der Fall war. Und AGB haben u.a. eine Voraussetzung: Sie müssen unmissverständlich formuliert sein. Kann man eine Klausel mal so, aber auch mal anders verstehen, dann gilt die für den Betroffenen (hier das Hotel) günstigste Auslegung, und der Verwender (hier die Versicherung) hat quasi zur Strafe, dass sie die Klausel nicht ordentlich formuliert hat, das Nachsehen.
Und genau das war hier passiert: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes geht aus der Klausel nicht eindeutig hervor, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei bei der Frage, wann das Virus im Infektionsschutzgesetz genannt werden muss. Und da eben sowohl der Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch der Zeitpunkt des Versicherungsfalles denkbar sind, entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Versicherungsnehmers (des Hotels) – und damit für den Zeitpunkt zum Eintritt des Versicherungsfalls.
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Zuvor hatte der Bundesgerichtshof schon entschieden, dass die Versicherung dann nicht bezahlen müsse, wenn in der Klausel abschließend und konkret Ereignisse definiert waren – bspw. “Hepatitis-Virus, Vulkanausbruch und Krieg” usw. Und wenn in dieser abschließenden Aufzählung (d.h. die Aufzählung durfte nicht nur beispielhaft gewesen sein) eben das Sars-Cov-2-Virus nicht explizit benannt war, dann gab es auch keinen Versicherungsschutz. Der Unterschied zur oben stehenden Klausel, über die der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hatte: Jetzt ging es um eine Klausel, die lediglich eine gesetzliche Vorschrift im Infektionsschutzgesetz referenziert hatte.
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