EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Muss man das Hotelzimmer zahlen, wenn die Veranstaltung ausfällt?

Muss man das Hotelzimmer zahlen, wenn die Veranstaltung ausfällt?

Von Thomas Waetke 25. Januar 2021

Ein Unternehmen aus Taiwan hatte in einem Hotel mehrere Zimmer für mehrere Übernachtungen für die eigenen Mitarbeiter gebucht. Diese sollten eine Anfang April 2020 stattfindende Messe besuchen. Ende Februar sagte der Messeveranstalter die Messe mit Blick auf die Sorgen der Pandemie aber ab. Das Unternehmen wollte nun auch die Zimmer nicht mehr bezahlen, der Streit landete letztlich vor dem Landgericht Köln.

Das Gericht gab dem Hotel Recht, das Unternehmen muss die Zimmer trotz Ausfalls der Messe bezahlen.

Das Risiko des Ausfalls der Messe trägt nach Ansicht des Landgerichts Köln alleine das buchende Unternehmen, daher liege im Verhältnis zwischen Hotel und Unternehmen keine Höhere Gewalt vor. Die Stornierung erfolgte seinerzeit auch “nur” mit Hinweis auf den Ausfall der Messe und nicht etwa aufgrund von Reise- oder Veranstaltungsverboten, so dass auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht komme, entschied das Gericht.

UPDATE vom 15.06.2021:

Das Oberlandesgericht Köln hat in der 2. Instanz das Urteil abgeändert und das Risiko 50-50 aufgeteilt, d.h. das Hotel konnte nur die Hälfte der Mietpreise für die Zimmer verlangen. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, in einer solchen Extremsituation – das über das gewöhnliche Maß hinausgehe – das Risiko der Verwendung ganz alleine zu tragen, so das Oberlandesgericht Köln.

Rechtslage

Das Ganze spielte sich Ende Februar/Anfang März 2020 ab, also noch bevor in Deutschland die ersten Verbote oder Beschränkungen ausgesprochen wurden. Ob die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln auf alle solche Fälle übertragbar ist, ist daher fraglich.

Allerdings dürfte unstreitig sein, dass es unterschiedliche Konstellationen gibt, die durchaus zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können, z.B.:

  • Eine Veranstaltung findet statt, und die Person A bucht ein Zimmer im Hotel B, um vor und/oder nach dem Besuch der Veranstaltung vor Ort übernachten zu können. hier muss man wirklich genau hinschauen, ob die Leistung des Hotels von Höherer Gewalt betroffen ist oder nicht. Dabei kommt es u.a. auf den konkreten Wortlaut des Vertrages und den Wortlaut der Corona-Landesverordnung an: Was genau war unmöglich?
  • Die Person A ist Veranstalter und bucht im Hotel B nicht nur einen Veranstaltungsraum, sondern auch Zimmer für Übernachtungen. Hier kann man argumentieren, dass das Schicksal der Zimmerbuchung abhängt vom Schicksal der Veranstaltungsbuchung, da auch für das Hotel ersichtlich beides zusammengehören soll, und das eine ohne das andere ersichtlich nicht gewollt ist.

Diese Beispiele ließen sich noch fortsetzen: Man sieht aber, dass es auf den Einzelfall ankommt.

Stornoklausel im Vertrag

In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall gab es auch Streit über die Wirksamkeit der Stornoklausel im Vertrag.

Das Unternehmen war der Meinung, es handele sich um eine AGB-Klausel, also um eine Klausel, die mehrmals vom Hotel verwendet wird. In diesem Fall gelten dann sehr strenge Anforderungen an die Formulierung, d.h. eine Klausel kann dann schnell unwirksam werden.

Das Hotel hingegen argumentierte, dass diese Stornoklausel speziell mit diesem Kunden verhandelt wurde und auf ihn zugeschnitten war. Und so bewertete das auch das Gericht. Man spricht dann von einer sog. Individualklausel, für die so gut wie keine formellen oder inhaltlichen Anforderungen gelten.

Achtung!
Daher ist man manchmal besser beraten, eine vermeintlich unliebsame Klausel nicht korrigieren oder ändern zu wollen – sondern zu unterschreiben. So bewahrt man sich die Möglichkeit, sich später im Falle eines Streits immer noch auf die aufgrund der strengen Voraussetzungen bestehende Unwirksamkeit der Klausel berufen zu können.

Übrigens: Wir bieten als Rechtsanwälte nicht nur die Erstellung von AGB und Verträgen an, sondern auch die Beratung bei der Vertragsgestaltung. Wir würden Ihnen bspw. auch Hinweise geben können, ob es im Einzelfall schlauer sein könnte, eine Klausel unangetastet und unkommentiert zu akzeptieren oder nicht. Schicken Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de oder nutzen Sie unser Formular für eine Onlineberatung.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):