Muss die Miete für einen Messestand gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden?
Von Thomas Waetke 15. März 2019Im (Gewerbe-)Steuerrecht gibt es eine Besonderheit: Ein Unternehmen kann sog. unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens haben, z.B. eine Veranstaltungslocation. Und es gibt andere Unternehmen, die nicht selbst Eigentümer sind, sondern fremde unbewegliche Wirtschaftgüter mieten.
Solche Mietobjekte werden unter bestimmten Voraussetzungen behandelt wie Eigentum – damit nicht etwa das Unternehmen sich steuerrechtliche Vorteile verschafft, indem es nicht selbst Eigentümer wird/ist, sondern sich fremdes Eigentum vorübergehend mietet.
Der Bundesfinanzhof hatte das bspw. einmal entschieden für eine Veranstaltungsagentur: Sie hatte reihenweise fremde Locations gemietet. Und diese Miete wurde dann dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinzugerechnet.
Nun stellte sich vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Frage, wie das bei der Miete von Messeständen sei.
Der Hintergrund:
Nach § 8 Nr. 1e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe 100.000 € übersteigt.
Diese Regelung führt zu einer eine fiktiven Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters, da die Gegenstände mangels Eigentums seinem Betriebsvermögen nicht zugeordnet werden können. Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Das Ergebnis ist dann eine Fiktion der Eigentümerstellung.
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Wann gehört etwas zum Anlagevermögen?
Ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, d.h.:
- Anlagevermögen sind die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Hierunter fallen die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter.
- Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung).
- Außerdem muss auch der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden. Es ist dabei danach zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Dabei kann ein Gegenstand grundsätzlich auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig – wie z.B. für wenige Tage oder auch nur Stunden – gemietet oder gepachtet wird. Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen.
Wie ist es konkret bei einem Messestand?
In Bezug auf den Messestand hat das Finanzgericht gegen eine Hinzurechnung entschieden:
- Die angemietete Fläche gehört nicht zum fiktiven Anlagevermögen des Ausstellers, da es der Gegenstand seines Unternehmens nicht gebot, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorzuhalten. Der Geschäftszweck des Ausstellers bestand in der Herstellung, dem Vertrieb und der Montage von Bauelementen. Dieser Geschäftszweck erfordert es nicht, an Messen teilzunehmen.
- Vielmehr war es die freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung der der Geschäftsleitung, ob man aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wolle oder nicht. Durch eine Nichtteilnahme an der Messe wäre die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens nicht maßgeblich beeinflusst worden, zumal die Messe ohnehin nur alle drei Jahre stattfand und schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann, dass das Unternehmen ausschließlich dort Kunden gewinnen würde können.
Man sieht: Es wäre falsch zu glauben, dass nun jeder Messestand automatisch nicht zum Anlagevermögen gehören würde. Wie man an den Kriterien erkennen kann, kann es durchaus Mieten für Messestände geben, die als Anlagevermögen gelten – bspw. dann, wenn eine Vielzahl von Messen besucht würden und/oder hauptsächlich auf der Messe Kunden akquiriert würden usw.
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