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Musiker zu 3000 Euro Bußgeld für Auftritt seines Kindes verurteilt

Musiker zu 3000 Euro Bußgeld für Auftritt seines Kindes verurteilt

Von Thomas Waetke 17. Februar 2021

Der Mu­si­ker An­ge­lo Kelly wurde vom Amtsgericht Haßfurt zu einem Bußgeld von 3.000 Euro verurteilt, weil im Sommer 2019 sein 4-jähriger Sohn bei einem Auftritt nach 17 Uhr mitgespielt, mitgesungen und einen Song interpretiert hatte.

Das Amtsgericht erkannte darin eine Be­schäf­ti­gung im Sinne des Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­set­zes.

Der Musiker hatte zunächst von der zuständigen Behörde einen Bußgeldbescheid über 5.000 Euro erhalten, gegen den der Musiker Einspruch eingelegt hatte.

Das Amtsgericht wertete den Auftritt als “Paradebeispiel” für einen Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses erlaube zwar, dass Kinder zwischen 3 und 6 Jahren bei Musikaufführungen mit behördlicher Genehmigung bis zu zwei Stunden täglich gestaltend mitwirken und an Proben teilnehmen, allerdings nur in der Zeit zwischen 8 und 17 Uhr (siehe § 6 Absatz 1 Nr. 2a JuArbSchG). Der Auftritt des Sprößlings aber endete erst gegen 20.20 Uhr.

Der verurteilte Musiker will in Berufung gehen. Andere Behörden und Gerichte hätten keine Bußgelder verhängt bzw. Verfahren eingestellt. Denn: Es handele sich um einen Bühnenbesuch seines Kindes mit der Familie, den das Kind im Übrigen auch freiwillig mache.

Tatsächlich können auch Eltern Arbeitgeber und das eigene Kind Arbeitnehmer sein. Dabei kommt es u.a. darauf an, ob das Kind Leistungen erbringt, die der Arbeitsleistung von “normalen” Arbeitnehmern vergleichbar sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JuArbSchG).

Hintergrundinfo
Das Argument des Musikers, andere Behörden und Gerichte hätten anders entschieden, ist nicht das durchschlagende Argument schlechthin. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zig Gerichte gleich entscheiden, und irgendwann irgendein Gericht die Sache plötzlich anders sieht. Das kann dann ein Ausreißer-Urteil sein, das vielleicht von der nächsten Instanz wieder korrigiert wird. Es kann aber auch dazu führen, dass sich andere Gerichte überlegen, sich diesem Ausreißer anzuschließen, und schon kann sich eine lange Zeit “geübte Praxis” anders entwickeln.

Zur Klarstellung: Hier geht es um den Schutz von Minderjährigen, die Arbeit verrichten; die Regelungen dazu finden Sie im Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Jugendschutzgesetz hingegen regelt den Schutz von Minderjährigen allgemein in der Öffentlichkeit (z.B. bei Anwesenheit in Gaststätten).

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