Ein Musiker hat die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern auf Zahlung einer Entschädigung verklagt, nachdem ihm zahlreiche Auftritte durch die Corona-Maßnahmen entgangen sind.
Insgesamt fordert er 14.700 Euro plus Zinsen und begründet dies u.a. damit, dass durch die Veranstaltungsverbote er habe sein Unternehmen (das u.a. bei Hochzeiten und anderen Events für die Musik sorgt) nicht betreiben können und in existenzielle Schieflage geraten sei. Die verklagten Länder haben zwischenzeitlich auf die Klagen reagiert und dazu einige Argumente vorgebracht:
Zum einen bestreiten sie einem Medienbericht zufolge, dass die Verträge “echt” seien, die der Künstler als Beweis dafür vorgelegt hatte, dass er zu Auftritten gebucht war. Außerdem wird bestritten, dass die Absagen auf den Corona-Maßnahmen beruhen würden.
Baden-Württemberg hat in seiner Klageerwiderung das Lebensrisiko ins Spiel gebracht: Es habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, wenn der Künstler seine Auftritte nicht wie geplant durchführen könne. Das Land zieht dabei einen – augenscheinlich etwas schrägen – Vergleich: Wenn er für eine Hochzeit gebucht würde und die Hochzeit aus anderen Gründen abgesagt würde, würde sein Auftritt auch abgesagt werden, und das entspräche auch dem Lebensrisiko.
Der Musiker hält dagegen: Die Schließung seines Betriebs sei im Allgemeininteresse erfolgt, ihm werde damit ein „Sonderopfer“ abverlangt.
Die Thematik ist natürlich spannend, und für viele Unternehmen existenziell: Muss der Staat Entschädigungen zahlen, wenn er coronabedingt Betriebe dicht macht?
Soweit bisher bekannt ist, haben die Gerichte in anderen Konstellationen (Gaststätten) solche Ansprüche bisher abgelehnt (siehe weiter unten die Links zu den drei Beiträgen), aber das ist deshalb natürlich noch nicht das “Ende der Fahnenstange”.
Hintergrundinfo
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Das Bestreiten führt also dazu, dass sich die Gerichte noch gar nicht mit der Rechtsfrage befassen, ob das erbrachte Sonderopfer zu einer Entschädigung führt. Zuerst nämlich muss der Sachverhalt geklärt und bewiesen werden. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, kann man auch die Rechtsfragen klären.
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