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Musik: Nicht jeder Song darf für jeden Zweck gespielt werden

Musik: Nicht jeder Song darf für jeden Zweck gespielt werden

Von Thomas Waetke 10. Oktober 2017

Das Urheberrecht ist für viele Nutzer wie auch Urheber ein fremdes, unbekanntes Rechtsgebiet. Selbst Rechtsanwälte, die sich damit nicht intensiver beschäftigen, verkennen oft die Besonderheiten, die es eben nur im Urheberrecht gibt.

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Musiknutzung der NPD bei Wahlkampfauftritten entschieden und der Band “Die Höhere” Recht gegeben: Die Partei habe die Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt. Auch wenn die Entscheidung einen Sonderfall betrifft, lassen sich daraus auch wichtige Aspekt für die Nutzung von Musik bspw. in der Werbung oder letztlich auch auf Veranstaltungen herausziehen.

Der BGH hat hervorgehoben, dass eine Abwägung stattfinden müsse zwischen den Interessen des Urhebers, dass sein Werk nicht entstellt werde bzw. seine Persönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigt würden (siehe § 14 UrhG) und den Interessen des Musiknutzers, fremde Musik nutzen zu können.

Im konkreten Fall hat der BGH festgestellt:

“Die Wiedergabe der Musikstücke sei in die laufende politische Wahlkampfveranstaltung integriert gewesen. Sie sei (…) nicht als Musik zur Überbrückung einer Wartezeit an(zu)sehen, sondern als Untermalung der Überleitung in das Bürgergespräch und damit als in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert. (…)

Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen (… noch dazu vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich erklärten…) Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen.”

Diesen Aspekt kann man nicht nur auf politische Parteien beziehen, sondern bspw. auch auf Sponsoren einer Veranstaltung. In dem vom BGH entschiedenen Fall gab es noch die Besonderheit, dass sich die Band zuvor öffentlich gegen die Partei ausgesprochen hatte. Man denke an einen Künstler, der sich offen gegen einen Sponsor oder Veranstalter stellt, der aber dann seine Musik verwendet.

Da hilft es auch nicht, wenn der Musiknutzer die Nutzung im Voraus ordnungsgemäß bei der GEMA angemeldet und lizenziert hat, so der Bundesgerichtshof:

“Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke (…). Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber lediglich die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört.”

Wie man sieht: Einfach Musik bei der GEMA einkaufen und dann abspielen, geht nicht immer. Je “extremer” oder “andersartiger” die Musiknutzung ist (sprich, von der Nutzung bei einer Party abweicht), desto eher sollte man prüfen, ob die Nutzung noch erlaubt ist.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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