Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Besucher eines Fußballspiels wegen unerlaubten Mitführens einer Schutzwaffe verurteilt – der Mann trug einen Mundschutz bei sich.
Bei einer Kontrolle hatten Security den Mundschutz gefunden, seltsamerweise nicht im Mund, sondern im Schuh (wo man halt so einen Mundschutz auch typischerweise trägt…).
Bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin ist es aber verboten, Schutzwaffen mit sich zu führen (§ 17 a Versammlungsgesetz).
Mit Schutzwaffen schützt man sich gegen Angriffe bei Auseinandersetzungen. Wer solche Waffen bei sich habe, sei tendenziell gewaltbereit, so das OLG Frankfurt.
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