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Mitwirkungspflichten des Kunden?

Mitwirkungspflichten des Kunden?

Von Thomas Waetke 27. März 2017

Der Kunde droht mit Auftrag – das ist das genaue Gegenteil von dem, was immer mal wieder passiert. Gerade letzte Woche fragt mich ein Mandant: Was soll ich tun, wenn mein Kunde nicht mehr antwortet?

Die möglichen Folgen liegen auf der Hand, z.B.:

  • Fristen können ablaufen,
  • der eigene Aufwand wird größer, da Zeitpläne durcheinander kommen und man sich wieder neu in die Sache reindenken muss,
  • Subdienstleister bzw. angefragte Leistungen können teurer werden oder wieder wegfallen.

Eine solche Situation kann für einen Dienstleister / Auftragnehmer gefährlich sein, denn: Nicht immer kann der Auftraggeber die Folgen abschätzen, die sich aus seiner fehlenden Reaktion ergeben können.

Der Kunde muss hingewiesen werden auf:

  • auf etwaige Fristen,
  • Folgen bei einer Fristversäumnis (rechtlicher Art, finanzieller Art),
  • was konkret er eigentlich tun soll.

Dabei muss der Dienstleister (bzw. derjenige, der die Antworten braucht) darauf achten, dass

  • er sein Anliegen so formuliert, dass der Empfänger ihn auch verstehen kann (Stichwort Fachbegriffe),
  • der Empfänger ggf. die Dringlichkeit unschwer erkennen kann (z.B. auch schon im Betreff),
  • der Empfänger die Rechtsfolgen einer Nicht-Reaktion erkennen kann,
  • er nachweisen kann, dass er seinen Kunden überhaupt informiert hat = dass er den Zugang seiner Anfrage/Mail/Fax usw. beweisen kann.

Je dramatischer die Folgen einer Nicht-Reaktion sind, desto mehr Mühe muss sich der Dienstleister machen, bspw. indem er kurz vor Fristablauf nochmals nachhakt.

Antwortet der Kunde auch weiterhin nicht, kann der Dienstleister schnell in die Bredouille kommen: Er muss nun abwägen, ob

  • er einfach mal das tut, was er glaubt, was sein Kunde gutheißen würde, oder
  • nichts macht.

Aus einer Nicht-Reaktion alleine, soweit man hieraus schon kein “nein” des Kunden herauslesen kann, folgt nicht, dass man nichts mehr tun müsse. Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung nämlich bestehen, einen Schaden so gering wie möglich zu halten (vgl. auch § 254 Absatz 2 BGB). Macht man nämlich nichts, kann das ein rechts- und/oder vertragswidriges Unterlassen sein, das zu einer Schadenersatzpflicht führen kann.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Man sitzt auf gelben Stühlen: © chombosan - Fotolia.com