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Minijob, Mindestlohn und Arbeitszeit

Minijob, Mindestlohn und Arbeitszeit

Von Thomas Waetke 10. Januar 2022

Auf vielen Veranstaltungen und Events sind Aushilfen und Minijobber tätig: Im Servicebereich, beim Aufbau, beim Abbau oder auch in der Vorbereitung und Planung. Die Grenze von 450 Euro birgt Vorteile, aber der Arbeitgeber muss einige Dinge beachten. Aktuell gibt es Ermittlungen gegen den FC Bayern München (bzw. konkret gegen aktuelle und frühere Vorstandsmitglieder), da Jugendtrainer zwar einen 450-Euro-Minijob hatten, aber so viele Stunden gearbeitet haben sollen, dass sie im Ergebnis nur knapp die Hälfte des gesetzlichen Mindestlohns verdient haben sollen.

Wir hatten auch bereits einige Mandanten, die im Kontext mit einem 450-Euro-Job die Arbeitszeit-Grenzen übersehen hatten.

Mindestlohn begrenzt die Stundenzahl

Minijobber haben u.a. einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

  • D.h. wenn Mindestlohn bezahlt wird, darf ein Minijobber maximal 45 Stunden pro Monat arbeiten (450 Euro: 9,82 Euro/Stunde).
  • Ab 01.07.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro, dann gilt damit eine Höchstgrenze von 43 Stunden pro Monat.
Achtung!
Wenn der Arbeitgeber diese Grenze nicht einhält, entfällt das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung!

Aufzeichnungspflicht

Der Arbeitgeber eines Minijobbers ist verpflichtet, eine Stundenaufzeichnung zu führen (Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit!). Eine Aufzeichnungspflicht gilt bisher insbesondere für

  • Arbeitgeber von Minijobbern (§ 17 MiLoG i.V.m. § 8 SGB IV), oder
  • für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Überstunden leisten (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz). Vermutlich wird die Ampel-Koalition im Laufe der Legislaturperiode ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes umsetzen, wonach künftig Arbeitgeber jegliche Arbeitszeit aufzuzeichnen haben, also nicht nur Überstunden. Ob dies für jede Betriebsgröße gelten wird, bleibt abzuwarten.

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