Heute hat mich ein Mandant gefragt, der eine Messe veranstaltet, ob er durch eine Umbenennung aus dem aktuellen Veranstaltungsverbot für Messen herausfallen würde; er würde sie dann nicht “Messe” sondern “Ausstellung” nennen.
Schon die alten Römer kannten einen weisen Spruch: “Falsa demonstratio non nocet”. Übersetzt: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht.
Das bedeutet, dass es auf die Begrifflichkeit als solche nicht primär ankommt. Das heißt aber nicht, dass eine ungeschickte Bezeichnung nicht zumindest mal den Argwohn erregt: Wer sich selbst “Messe” nennt, muss schon viel Überzeugungsarbeit leisten, wenn er eigentlich eine Business-Konferenz meint.
Maßgeblich ist grundsätzlich immer das, was tatsächlich ist oder passiert. Wenn es sich also tatsächlich um eine Messe handelt, dann ist auch egal, wie man diese Veranstaltung nennt.
Im übrigen wäre auch eine “Ausstellung” unter das Verbot von Messen zu subsumieren: Denn wenn der jeweilige Landesverordnungsgeber eine Messe verbieten möchte aufgrund der Reisetätigkeiten und der Kontakte vor Ort, so liegt nahe, dass er damit auch Ausstellungen verhindern will.
D.h.:
- Auf die Begrifflichkeit kommt es nur in Ausnahmefällen an.
- Selbst wenn man eine Veranstaltungsart plant, die vom Wortlaut her nicht beispielsweise in der Corona-Verordnung steht, so kann auch diese Veranstaltungsart aber betroffen sein, wenn sie vom Ziel des Infektionsschutzes her vergleichbar ist.
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