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Mehrere Arbeitsverträge – trotzdem eine Ruhezeit

Mehrere Arbeitsverträge – trotzdem eine Ruhezeit

Von Thomas Waetke 18. März 2021

Viele Arbeitnehmer haben nicht nur einen Arbeitgeber, sondern mehrere. Ebenso haben aber auch einige Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber nicht nur einen Arbeitsvertrag, sondern mehrere Arbeitsverträge.

In beiden Fällen kann es dann Probleme mit der Arbeitszeit und der Ruhezeit (§ 5 ArbZG) geben. Die Ruhezeit ist die Zeit nach der letzten Arbeitszeit und vor der nächsten Arbeitszeit. Sie beträgt grundsätzlich 11 Stunden.

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass sich die Ruhezeit und die Arbeitszeit einander ausschließen: Es gebe keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeits- und Ruhezeiten.

Das bedeutet:

  • Es muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer eine Ruhezeit von täglich mindestens 11 zusammenhängenden Stunden hat.
  • Mehrere Arbeitsverträge dürfen also nicht getrennt voneinander betrachtet werden, da sich sonst Arbeits- und Ruhezeiten der verschiedenen Arbeitsverträge überschneiden können.
Ein Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat einen 40-Stunden-Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer will nun noch einen Nebenjob machen.

Insgesamt darf die maximale Arbeitszeit nicht überschritten werden, d.h. die Arbeitszeit des Hauptvertrages ist zu addieren mit der Arbeitszeit aus dem begehrten Nebenjob. Insgesamt darf die maximale Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden. Und beide Arbeitgeber müssen sich darum kümmern, dass ihre Arbeitszeiten die Einhaltung der durchgehenden 11-stündigen Ruhezeit nicht stören.

 

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