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Maßnahmen-Katalog für den Corona-Winter verabschiedet

Maßnahmen-Katalog für den Corona-Winter verabschiedet

Von Thomas Waetke 9. September 2022

Der Bundestag hat heute den neuen § 28b Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Die dort getroffenen Maßnahmen sollen uns durch den Pandemie-Herbst und -Winter bringen. Was kann auf Veranstaltungen zukommen? Ein Überblick:

Ändert sich das Infektionsgeschehen nicht sonderlich, gibt es auch keine Maßnahmen.

Erste Stufe

Soweit es dann aber zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen erforderlich ist, kann eine Landesregierung nur eine für Veranstaltungen relevante Maßnahme beschließen:

In öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten: Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Bei Freizeit, Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen

Zweite Stufe

Wenn ein Landesparlament eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften feststellt, sind folgende Maßnahmen möglich:

Für Veranstaltungen im Außenbereich, soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann:

  • Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen:

  • Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
  • Abstandsgebot mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand).
  • Festlegung von Personenobergrenzen.
  • Hygienekonzepte, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können (insb. im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich).

Die konkreten Auslösekriterien für solche Maßnahmen legt das Infektionsschutzgesetz nicht fest, sondern kann jedes Land für sich selbst bestimmen. Das Infektionsschutzgesetz legt lediglich abstrakte Parameter fest. Darüber hinaus wird die Unwägbarkeit für die Planung einer Veranstaltung noch befeuert durch die Möglichkeit, dass Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden können. Das mag epidemiologisch sinnvoll sein, aber für die Planung von Veranstaltungen ist das natürlich ein Problem.

Keine Schließungen mehr?

Bundesjustizminister Marco Buschmann sagt dazu: “§ 28b IfSG enthält keine Lockdowns, Betriebsschließungen, Schulschließungen oder Demonstrationsverbote. Und wer auf den alten § 28a IfSG verweist – das ist die alte epidemische Notlage, die diese Koalition abgeschaltet hat. Es müsste sich die Hölle auftun, dass wir diesen anfassen.”

Versprochen hat die Politik uns schon viel, ausschließen kann man realistischerweise leider nichts. Zum Hintergrund: Der “alte” § 28a IfSchG erlaubt u.a. Untersagungen von Veranstaltungen, wenn der Bundestag mehrheitlich eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellen sollte.

Es muss noch der Bundesrat zustimmen.

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