Der Bundestag wird Änderungen im Insolvenzrecht verabschieden angesichts der derzeitigen Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. “Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung […] auferlegt”, heißt es dazu im Gesetzentwurf.
Der sog. Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung soll von 12 auf 4 Monate verkürzt werden; zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von 6 auf 8 Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31.12.2023 gelten.
Mit der Verkürzung des Prognosezeitraums soll vermieden werden, dass Betriebe wegen der gegenwärtigen Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden.
Zum Hintergrund:
Das Insolvenzrecht stellt hohe Anforderungen an Geschäftsführer bspw. von GmbH´s. Ein Geschäftsführer muss ständig prüfen und im Auge behalten, ob seine GmbH nicht in eine Krise gerät. Erfahrungsgemäß übersehen das oftmals die Geschäftsführer kleinerer GmbH´s, so dass im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Ansprüche der Gläubiger entstehen kann.
Kommt eine GmbH in eine Krise, muss die Geschäftsführung prüfe, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Bei einer Überschuldung besteht zunächst die Pflicht, eine Fortbestehungsprognose vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.
Es kommt dabei nicht auf eine rechnerische Überschuldung des Betriebs an; maßgeblich ist allein die Feststellung einer positiven Fortbestehungsprognose. Innerhalb des (demnächst nun verkürzten) Prognosezeitraums muss die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher sein als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit: Das heißt, dass mit den erzielten Überschüssen die aktuellen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können müssen.
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