EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht

Markenschutz für Veranstaltungsname

Von Thomas Waetke 12. Dezember 2011

Wer einen prägnanten Namen für seine Veranstaltung gefunden hat, hat ein Interesse daran, dass der Name nicht von Konkurrenten genutzt wird.

Zuvor muss allerdings geprüft werden, ob man mit seinem neuen Namen nicht etwa gegen fremde Rechte verstößt.

Andererseits kann er seinen Namen aber auch schützen lassen, so dass andere Veranstalter ihn nicht mehr verwenden können:

Entweder besteht ein Schutz schon kraft Gesetz, ohne dass bspw. eine Eintragung erforderlich wäre. Dies ist bspw. beim Urheberrecht oder Titelschutzrecht der Fall.

Oder er kann den Namen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Dazu ist erforderlich, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt und für den Namen kein Freihaltebedürfnis besteht. Die Eintragung von „Event“ als Veranstaltungsname wäre also nicht möglich.

Wer eine Marke für sich hat eintragen lassen, darf sich aber nicht zurücklehnen:

Das Oberlandesgericht Jena hatte jüngst etwa entschieden, dass ein Markeninhaber gehalten ist, den Markt zu beobachten. Soll heißen: Er muss zumindest in seiner Region schauen, ob dort andere Veranstalter seinen Markennamen nutzen. Unterlässt er diese Marktbeobachtung, kann er sich später unter Umständen nicht mehr auf eine Markenverletzung berufen, da ihm dann eine Duldung unterstellt werden kann.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck