Unternehmen sind es grundsätzlich gewohnt, aus Eingangsleistungen die Vorsteuer geltend zu machen und in den Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Nicht so im Anwendungsbereich der Margensteuer – hier ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig und die geschuldete Umsatzsteuer ermittelt sich aus der Differenz zwischen Erlösen und Aufwendungen (Marge). Diese Differenzbesteuerung gibt es zum Beispiel im Bereich des Gebrauchtwagenhandels, aber eben auch für Reiseleistungen. Im letztgenannten Bereich war sie seit ihrer Einführung in den 80er Jahren und damit über 4 Jahrzehnte hinweg auf das Endkundengeschäft beschränkt, also den Verkauf von (touristischen) Reisen an Endverbraucher.
Als Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens, welches die EU gegen Deutschland angestrengt hat, war das System der Margenbesteuerung für Reiseleistungen auf das B2B-Geschäft auszuweiten. Hinzu kommt nach dem Willen des Europäischen Gerichtshofs, dass die Marge nicht mehr summarisch (für alle in einem Kalenderjahr verkauften Reisen) sondern für jede einzelne Reise errechnet werden muss. Positive Margen lösen dabei Umsatzsteuer aus, negative Margen fallen unter den Tisch.
Die für deutsche Unternehmen ab 1. Januar 2022 anzuwendende Marge stellt das B2B-Geschäft der MICE-Branche grundlegend auf den Kopf. Agenturen, die ihren Kunden Hotel- und / oder Personentransportleistungen anbieten und diese Leistungen bei Dritten einkaufen, müssen völlig neu denken. Darüber hinaus droht eine „Infektion“ weiterer Leistungsbausteine (z.B. im Zusammenhang mit der Durchführung von Kongressen oder Incentiveveranstaltungen) durch die Margensteuer. Weil ein Vorsteuerabzug aus Margenleistungen nicht mehr möglich ist, verteuert sich das Produkt für den B2B-Kunden (oder reduziert sich die Marge der Agentur entsprechend). Aufgrund dieses Preiseffekts sind auch die Leistungsträger (Hotels, Busunternehmen) zumindest mittelbar betroffen, weil sie auf verändertes Nachfrageverhalten ihrer Kunden stoßen.
Wer sich in der Veranstaltungsbranche bislang mit dem Thema nicht beschäftigt hat und an eine generelle Ausnahmeregelung für das MICE-Geschäft nicht glauben mag, der muss nun unbedingt aktiv werden. Es gibt zwar – wie so oft im Steuerrecht – einige legale Ausweichmöglichkeiten; aber auch diese müssen sorgfältig vorbereitet werden. Und wenn sie nicht funktionieren, müssen zur Berücksichtigung der Margensteuersystematik Verträge, AGB, Kalkulationsgrundlagen, Buchhaltung und Rechnungslayout angepasst werden. Erste Erfahrungen zeigen, dass das nicht ganz einfach ist.
Im EVENTFAQ Impuls “Margenbesteuerung bei Reiseleistungen” wird Dr. Hans-Martin Grambeck, der vielfältige Erfahrungen in der Beratung der Veranstaltungsbranche hat, versuchen, Licht ins Dunkel zu bringen. Es wird dabei auch genügend Raum geben, um Einzelsachverhalte zu besprechen und Fragen der Teilnehmer zu beantworten.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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