Was kann man tun, wenn man mit der Leistung seines Vertragspartners nicht zufrieden ist, oder wenn der andere Vertragspartner nicht pünktlich leistet?
Zunächst sollte man in den Vertrag schauen: Sind dort Regelungen getroffen, z.B. ob und wie man aus dem Vertrag wieder herauskommt? Ansonsten greifen gesetzliche Regelungen: Hier kommt bspw. der Rücktritt in Betracht, wenn der andere Vertragspartner seinerseits nicht pünktlich leistet.
Achtung!
Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Pflicht zur Fristsetzung, z.B.:
- wenn die verspätete Leistung gar nicht mehr geleistet werden kann, weil die Veranstaltung bereits vorbei ist;
- wenn der andere Vertragspartner deutlich macht, dass er auch mit Fristsetzung keinesfalls leisten wird;
- wenn sich der andere auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft und dadurch zu erkennen gibt, auch nicht mehr leisten zu wollen.
So oder so: Man sollte niemals aus der Emotion heraus einen Vertrag spontan beenden. Oftmals muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und zum richtigen Zeitpunkt das Richtige sagen…
Umgekehrt sollte man aber auch nicht zu lange warten, da oftmals Fristen laufen: Wer zu lange ein Problem duldet, dem kann man später einen berühmten römischen Lehrsatz vorhalten: “Venire contra factum proprium” = plötzlich verhält man sich entgegen seinem bisherigen (= Duldung) Verhalten. Und das ist dann oftmals eben nicht zulässig.
Also:
- Man sollte nicht “hopplahopp” eine rechtlich verbindliche Erklärung abgeben, sondern vorab prüfen, welche vertraglichen und gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen.
- Man sollte nicht zu lange warten (vor allem sich nicht hinhalten lassen, ohne die Hinhaltetaktik später auch beweisen zu können!), bis man eine Erklärung abgibt (z.B. zurücktritt oder kündigt). Beispiele:
- Will man sich auf einen Irrtum berufen, hat man nur wenige Minuten oder Stunden, maximal wenige Tage Zeit (Anfechtung muss unverzüglich erfolgen).
- Will man sich auf eine Täuschung oder Drohung berufen, hat man immerhin 1 Jahr Zeit.
- Will man sich auf Unzumutbarkeit berufen = dass die weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist, hat man maximal 14 Tage Zeit (§ 626 BGB).
- Die großzügigste Frist gibt es beim Rücktritt: Da es sich um ein sog. einseitiges Gestaltungsrecht handelt, kann man den Rücktritt sogar noch in einer ggf. später stattfindenden Gerichtsverhandlung erklären (solange bis dahin die Voraussetzungen für einen Rücktritt gegeben sind).
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