EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
“Malle-Party” kann abgemahnt werden

“Malle-Party” kann abgemahnt werden

Von Thomas Waetke 12. Dezember 2019

Wer seiner Veranstaltung einen Namen gibt, sollte vorher geprüft haben, ob er diesen Namen auch verwenden darf. Grob kann man das vielleicht so beschreiben – gefährlich kann es demnach werden:

  • man lehnt sich an Namen bekannter Veranstaltung an,
  • man verwendet bekannte, fremde Markennanmen in seinem Veranstaltungsnamen,
  • man nutzt ähnliche oder ähnlich klingende Namen von überregional bekannten Veranstaltungen,
  • man nutzt ähnliche oder ähnlich klingende Namen von lokalen Konkurrenzveranstaltungen,
  • man verwendet kreative, lustige, bekannte Sprüche anderer Unternehmen in seinem Namen,
  • die Domain für die eigene Veranstaltung entspricht einem Namen anderer Veranstaltungen usw.

Kürzlich hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass der Inhaber der Marke “Malle” anderen Partyveranstaltern verbieten kann, ohne seine Zustimmung mit der Bezeichnung “Malle” zu werben bzw. eigene Veranstaltungen durchzuführen.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass derzeit beim europäischen Markenamt ein Antrag auf Löschung der Marke “Malle” für Unterhaltungsveranstaltungen vorliegt, so das Gericht. Zudem sei die Marke auch nicht offenkundig schutzunfähig.

Das Abmahnrisiko besteht auch dann, wenn man “Malle” mit einer Ortsbeschreibung kombinieren möchte: Im konkreten Fall ging es um “Malle auf Schalke”. Bei derlei Annäherungen besteht aber eine sog. Verwechslungsgefahr, die zu unterlassen ist.

Hintergrundinfo
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, nehmen Sie die nicht auf die leichte Schulter.

Grundsätzlich ist nicht zu empfehlen, die Abmahnung nicht zu beachten: Denn selbst wenn Sie im Nachhinein Ihr Recht durchsetzen könnten, kann es unnötig Probleme geben – der Abmahner kann nämlich eine Einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, von deren Erlass Sie oftmals erst etwas mitbekommen, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.

Auch nicht empfehlenswert ist, sich gegen eine Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe zu wehren: Denn ich habe schon oft erlebt, dass sich der Abgemahnte durch die “blinde” Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar anfänglich ein paar Euro Anwaltskosten erspart hat, aber hinterher mehr Probleme am Hals hatte als notwendig: Denn durch die Unterlassungserklärung kommt auch dann ein Unterlassungsvertrag zustande, wenn die zugrundeliegende Abmahnung sich als fehlerhaft herausstellt.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):