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Lüften in der Corona-Pandemie

Lüften in der Corona-Pandemie

Von Thomas Waetke 21. September 2020

Das SARS-CoV-2-Virus wird nach aktuellen Erkenntnissen vor allem respiratorisch durch Tröpfchen und Aerosole übertragen. Daher kommt neben dem Abstandsgebot und den allgemeinen Kontaktbeschränkungen auch der Innenraumlufthygiene eine große Bedeutung beim Infektionsschutz zu.

Die bisherige Formel „AHA“ für Abstand, Hygiene und Alltagsmasken wird durch ein „L“ für Lüften ergänzt.

Die Bundesregierung hat die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Robert-Koch-Institut, dem Umweltbundesamt (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeiteten nachfolgenden Maßnahmenempfehlungen beschlossen.

Diese Empfehlungen bieten eine Orientierung bei der Gestaltung von Lüftungskonzepten. Die Bundesregierung stellt zugleich klar: Die Empfehlungen sind keine verbindliche Vorschrift.

Achtung!
Man kann sich denken: Arbeitgeber, Betreiber von Versammlungsstätten und Veranstalter sollten diese Empfehlungen keinesfalls ignorieren. Ich empfehle, die Möglichkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen zu prüfen, und soweit wie möglich zu übernehmen. Bei Abweichungen sollte man dokumentieren, warum man abweicht und ggf. welche anderen Maßnahmen man ergreift. Unklug wäre es, wenn ohne stichhaltige Begründung Maßnahmen aufgrund finanzieller Erwägungen unterlassen würden.

Die Lüftung von Gebäudeinnenräumen, in denen sich mehrere Personen nicht nur kurzfristig aufhalten, ist insbesondere durch Erhöhung von Luftwechsel und Außenluftzufuhr bzw. entsprechend gefilterter Luft so zu verbessern, dass Infektionsgefahren weitgehend minimiert werden. Es ist flächendeckend sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz durch fachgerechtes Lüften umgesetzt werden.

Das sind die empfohlenen Maßnahmen:

1.

Oberstes Gebot: Intensives und fachgerechtes Lüften.

Die entsprechenden Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6. „Lüftung“ müssen innerhalb von Gebäuden konsequent in allen Arbeitsräumen, die von mehreren Personen nicht nur kurzzeitig gleichzeitig benutzt werden, umgesetzt werden.

Grundformel: Ein Besprechungsraum soll grundsätzlich alle 20 Minuten für

  • 3 Minuten im Winter,
  • 5 Minuten im Frühling/Herbst, und
  • 10 Minuten im Sommer

stoßgelüftet werden.

Weiterhin enthält ASR 3.6. in Kapitel 5 eine Tabelle zur Ermittlung der benötigten Fenstergröße bzw. maximaler Personenzahl bei vorgegebenen Lüftungsquerschnitten. Durch die derzeitige Reduzierung der Belegungszahl infolge der Abstandsregelung können die für den Regelbetrieb ermittelten Lüftungsquerschnitte als ausreichend angesehen werden.

Das Umweltbundesamt empfiehlt zusätzlich, nach einem Niesen, Husten o.ä. zusätzlich zu lüften.

Ein zusätzliches CO2-Monitoring durch entsprechende Messgeräte wird insbesondere in Räumen mit hoher Personenbelegung (z.B. Schulen und Tagungsräume) empfohlen.

Auch in anderen Bereichen mit vergleichbarer Nutzung (öffentliche Einrichtungen, Geschäfte, Restaurants) sollten die gleichen Maßstäbe Anwendung finden.

2.

Arbeitgeber sind gehalten, umgehend eine Prüfung aller raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden auf ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit vorzunehmen sowie erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten durchzuführen bzw. darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Betreiber diese Aufgaben durchführt.

Es kommen vor allem Hygieneinspektionen nach VDI 6022, aber auch energetische Inspektionen nach DIN SPEC 15240 in Betracht.

3.

Die Betriebsparameter von raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden sind unverzüglich zu optimieren:

  • Dauerbetrieb oder Verlängerung der Betriebszeiten der raumlufttechnische Anlagen vor und nach der eigentlichen Nutzungszeit.
  • Weniger Umluft, mehr Frischluft: Vermeidung bzw. Reduzierung von Umluftbetrieb und Einstellung der raumlufttechnische Anlage auf möglichst hohe Luftwechselrate durch Außenluft.

Die Anforderungen der ASR A3.6. an Luftgüte (Temperatur und Luftfeuchtigkeit) sowie zur Vermeidung von Zuglufterscheinungen sind ebenfalls zu beachten, ebenso etwaige Leistungsbeschränkungen der Anlage, etwa für den Dauerbetrieb bei erhöhter Leistung.

4.

Eine Ertüchtigung von raumlufttechnische Anlagen, die nicht zu 100 % mit Frischluft betrieben werden können, durch zusätzliche effektive und effiziente Möglichkeiten der Reduktion luftgetragener Viren, insbesondere SARS-CoV-2, ist zu prüfen und wo erforderlich umzusetzen.

Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere bei nicht nur kurzzeitig mehrfach belegten Räumen, in denen es ansonsten durch den Umluftbetrieb zu einer Anreicherung virenbelasteter Aerosole kommen kann.

Ist eine Ertüchtigung nicht möglich, sind auf jeden Fall zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, z.B. freie Lüftung, Reduzierung der Raumbelegung, Anbringung von Abtrennungen, Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen.

Bei raumlufttechnische Anlagen mit Umluftbetrieb sollte zum Beispiel ein Filterupgrade durchgeführt werden, z.B. durch Austausch von Staubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Klassen ISO ePM1 70% (vormals F8) oder besser ISO ePM1 80% (vormals F9) sofern die Anlage die entsprechenden technischen Voraussetzungen dazu bietet. Sofern technisch möglich, ist die Aufrüstung mit Hochleistungsschwebstofffiltern (HEPA – H 13 oder H 14) generell zu bevorzugen.

Die zuständigen Arbeitsschutz- und Infektionsschutzbehörden sowie Ordnungs- und Bauordnungsbehörden der Länder, sowie die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger werden gebeten, auf Grundlage der bestehenden Rechtslage Beratung, Aufsicht und Vollzug zu verstärken.

Grundlegende Vorschriften sind § 3a Abs. 1 ArbStättV (Verstoß ist bußgeldbewehrt) i.V.m. Anhang ArbStättV Nr. 3.6 „Lüftung“. Nach Nr. 6.6 der konkretisierenden ASR 3.6. „Lüftung“ sind RLT-Anlagen nach Herstellerangaben regelmäßig zu prüfen und zu warten. Anforderungen an Wartung und Instandhaltung mobiler, im Zusammenhang mit Lüftung verwendeter Geräte ergeben sich zudem aus § 10 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung, nachdem hierbei die entsprechenden Vorgaben der Hersteller, die sich i.d.R. aus der Betriebsanleitung ergeben, zu berücksichtigen sind.

Verstöße gegen die bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Maßnahmen zur Instandhaltung nach Arbeitsstättenverordnung) im Bereich der Lüftung von Gebäudeinnenräumen sollen konsequent geahndet werden. Sie sind bußgeldbewehrt und können die Untersagung der Nutzung der betroffenen Räume nach sich ziehen.

5.

Wenn eine hohe Belegungsdichte in Gebäudeinnenräumen nicht vermieden werden kann, empfiehlt die Bundesregierung, insbesondere bei mit Fenstern gelüfteten Räumen, die Nutzung von CO2-Messgeräten, damit rechtzeitig notwendige Lüftungsmaßnahmen erkannt und eingeleitet werden können. Alternativ können entsprechend den Umgebungsbedingungen Luftfilteranlagen eingesetzt werden.

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