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Lohnkürzung für Fehler des Mitarbeiters?

Lohnkürzung für Fehler des Mitarbeiters?

Von Thomas Waetke 16. November 2021

Aus Japan sorgt eine Pressemeldung für Aufsehen: Ein Lokführer klagt vor Gericht, weil ihm 33 Cent Lohn abgezogen wurden. Er sollte einen Zug ins Depot fahren, und wartete versehentlich am falschen Bahngleis. Als er seinen Irrtum bemerkte, rannte er zu dem richtigen Gleis, stieg ein und fuhr den Zug ins Depot. Dort kam er mit einer Verspätung von 1 Minute an. Sein Arbeitgeber kürzte seinen Lohn um die Zeit, die er durch unnötiges Warten angeblich nicht gearbeitet hatte. Der Lokführer klagt nun aber nicht nur den rückständigen Lohn von 33 Cent ein, sondern auch Schmerzensgeld in Höhe von ca. 17.000 Euro aufgrund “seelischer Qualen”.

Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich keine Minderung des Lohns. Der Lohnanspruch kann nur entfallen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht leistet, obwohl er das aber unschwer tun könnte.

Fehler, Unwissen und Dummheit

Wenn ein deutscher Arbeitnehmer einen Fehler macht, weil er irgendwo falsch oder unnötig wartet, wird das dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugerechnet. Auch Dummheit, Unfähigkeit oder Unwissen wird nicht dem Arbeitnehmer angelastet, wenn sich dadurch die Arbeit verzögert.

Schadenersatz und Mankohaftung

Schadenersatz muss der Arbeitnehmer allenfalls bei Vorsatz leisten, teilweise auch bei grober Fahrlässigkeit. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit Bargeld zu tun hat und am Abend die Kasse nicht stimmt: Er schuldet seinem Arbeitgeber das Defizit in der Barkasse nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat, oder wenn der Arbeitgeber ihm zum Risikoausgleich ein sog. Mankogeld bezahlt.

D.h. nach deutschem Recht muss schon viel passieren, bis ein Arbeitnehmer (a) keinen Lohn bekommt oder (b) er Schadenersatz an den Arbeitgeber zahlen müsste.

Nicht-immunisiert und 2G?

In der Pandemie tauchen arbeitsrechtlich spannende Fragen auf, z.B.: Wenn eine nicht-immunisierte Person aufgrund einer gesetzlichen 2G-Regelung nicht arbeiten kann (bspw. auf einer Veranstaltung) – muss der Arbeitgeber dann den Lohn trotzdem bezahlen, denn zwischenzeitlich hätte sich jeder impfen lassen können? Hierzu wird es sicherlich noch einigen Streit vor den Arbeitsgerichten geben.

Arbeitsschutz

Auch in Deutschland muss ein Arbeitgeber aufpassen, seine Beschäftigten angesichts von Risiko und Haftung nicht einem psychischen Druck auszusetzen, dem sie nicht gewachsen sind. So hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (siehe § 4 Nr. 1 ArbSchG). Denn:

“Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.”

Man denke hier bspw. an das Thema Sicherheit, Hygiene, aber genauso an den wirtschaftlichen Druck bei Absagen usw.

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