In sozialen Medien finden sich immer wieder Videos und Fotos von internationalen Challenges, aktuell findet man jede Menge Videos, in denen Gruppen zum Song “Jerusalema” tanzen: Supermarktpersonal, Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Büroangestellte usw. Jetzt kommt heraus, dass ein Musikverlag Aufforderungen zur Zahlung von Lizenzen verschickt hat: Diejenigen, die ihr Tanz-Video mit dem Song untermalt haben, werden aufgefordert, hierfür Lizenzgebühren zu bezahlen. Das NRW-Innenministerium hat Medien gegenüber mitgeteilt, dass man bereits für mehrere Dienststellen der Polizei diese Lizenzgebühren nachbezahlt habe.
Komposition und Interpretation
Hinter einem Musiksong stehen ein Komponist und ein Interpret (oder mehrere), d.h. einer schreibt Text und Melodie, und der andere setzt das um und singt.
Den Komponisten nennt man Urheber, den Interpreten nennt man Leistungsschutzberechtigter. Aber: Beide haben Rechte am Song.
Verwertungsgesellschaften
Viele Urheber sind Mitglied bei der GEMA, die Interpreten oftmals Mitglied bei der GVL; beides sind Verwertungsgesellschaften, die dann für ihre Mitglieder bei einer Verwertung ihrer Werke die Lizenzierung mit den Verwertern managen.
Die Verwertungsgesellschaften bekommen von ihren Mitgliedern ausschließliche Rechte eingeräumt, d.h. diese Verwertungsgesellschaft ist dann der Einzige, der über diese Rechte verfügen darf (d.h. wenn ein GEMA-Mitglied seine eigenen Songs vorführen möchte, muss auch das GEMA-Mitglied bei der GEMA eine Lizenz dafür beschaffen, denn die Nutzungsrechte liegen ja jetzt ausschließlich bei der GEMA.
Musikverlage
Allerdings übertragen Mitglieder mit dem Mitgliedsvertrag nicht jedes Nutzungsrecht an die Verwertungsgesellschaften.
Ein Nutzungsrecht, das beispielsweise beim Urheber verbleibt, ist das sog. Synchronisationsrecht (das auch Filmherstellungsrecht genannt wird).
Da der Urheber alleine aber sich nicht mit allen Verwertern in der ganzen Welt in verschiedenen Sprachen herumschlagen will, hat er oftmals einen Vertrag mit einem Musikverlag geschlossen und dabei solche Rechte auf den Musikverlag übertragen.
Synchronisationsrecht
Wenn man nur die Musik auf einer Bühne durch eine Band oder vom Tonträger abspielen lässt, dann braucht man als Veranstalter dafür das Aufführungs- bzw. Wiedergaberecht.
Wenn man aber Bewegtbilder (z.B. Tanz) mit Musik zusammenführt und daraus entsteht ein neues Werk (das Tanzvideo), dann braucht man dazu die Synchronisationsrechte bzw. Filmherstellungsrechte.
Nutzung der Musik im Video
Grundsätzlich braucht also derjenige, der das Video herstellt und verwertet, das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Musikverlag liegt (oder noch direkt beim Urheber).
Bevor das Video also in der Öffentlichkeit verwertet wird, muss der Verwerter die Zustimmung des Musikverlages einholen und ggf. eine Lizenzgebühr bezahlen.
Ausnahmen
Wenn das Video ausschließlich privat verwertet wird, ist die Zustimmung nicht erforderlich.
Achtung!
Wenn Sie das Video aber bei Youtube oder Social Media einstellen, ist das nur ganz selten eine private Verwertung, sondern im Regelfall öffentlich.
Weitere Ausnahmen sind die sog. Schranken: Diese Schranken beschränken sprichwörtlich das “Alleinnutzungsrecht” des Urhebers zu Gunsten der Allgemeinheit; in diesen Fällen muss der Urheber also nicht zuvor gefragt werden. Zwei Beispiele:
Zitate
Eine wichtige Ausnahme ist das Zitat (§ 51 UrhG). Ein fremdes Werk darf ungefragt verwendet werden, wenn man sich damit inhaltlich auseinandersetzt und es “zitiert”. Ein solcher Fall kann typischerweise bei einem Fachvortrag vorkommen, wenn der Referent etwas erklärt, und dabei auf eine passende Skizze aus dem Internet zurückgreift. Er darf diese Skizze aber nicht zur Aufhübschung nutzen.
Wiedergabe bei Veranstaltungen
Eine besondere Ausnahme ist die öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG): Zulässig wäre demnach die Musiknutzung, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der Künstler eine besondere Vergütung erhält. Aber: Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Das Problem: Diese Vorschrift zielt auf “Veranstaltungen” ab, nicht auf die Filmverbindung von Tanz und Musik, und auch nicht auf die Veröffentlichung auf Youtube. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie auch nur mit großer Zurückhaltung weiter auszulegen als ihr Wortlaut. Letztlich aber spielt das wohl auch keine Rolle: Denn § 52 UrhG entbindet nur von der Zustimmung, aber nicht von der Zahlung der Vergütung.
Hat der Musikverlag Recht?
Die Gemüter schlagen bereits hoch angesichts der finanziellen Forderungen des Musikverlages: Die Tanzenden wollten in der Pandemiezeit etwas Schönes machen und andere daran teilhaben lassen, da seien die Forderungen unverschämt.
Die Argumentation mag auf der ersten Blick zutreffend sein. Allerdings: Dann müsste ja auch der Supermarkt kostenlos seine Ware verkaufen, der Rechtsanwalt kostenlos beraten, der Arzt kostenlos behandeln usw. Und nach der Pandemie müssten dann alle, die in der Pandemie kostenlos gearbeitet haben, von den anderen kostenlose Leistungen erhalten, die in der Pandemie von der Kostenfreiheit profitiert hatten…?
Abgesehen davon, dass es das gute Recht des Urhebers ist (und auch der Urheber Geld verdienen möchte), muss man auch beachten: Es mag Tanzgruppen geben, die tatsächlich absolut uneigennützig tanzen. Andere Gruppen aber wollen sich natürlich auch positiv präsentieren und profitieren ggf. auch davon, und sei es nur mittelbar.
Ich halte daher das Vorgehen des Musikverlags für jedenfalls juristisch richtig.
Und man möge bedenken: Wenn nun Gegenstand einer Challenge ein Porsche ist, und hunderte Tanzgruppen würden einen Porsche ungefragt “ausleihen”, würde man das vermutlich nicht gutheißen. Warum ist das bei nicht sichtbaren bzw. nicht-körperlichen Rechten anders?
... in eigener Sache!
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- AGBCheck: © Foto: Prostock-studio stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Hand mit Reglern: © chalabala - Fotolia.com