Liegt eine Einwilligung vor, wenn der Teilnehmer die AGB bestätigt?
Von Thomas Waetke 25. Januar 2022Diese Frage wird oft an uns herangetragen: Ein Teilnehmer meldet sich zu einer Veranstaltung an, gibt im Formular seine Daten ein, bestätigt die Teilnahmebedingungen – erklärt er damit die Einwilligung, wenn es bspw. um Filmaufnahmen oder Fotos mit/von ihm geht?
Die Antwort ist verhältnismäßig einfach:
Nein.
Eine Einwilligung muss “aktiv” erfolgen. Eine in Teilnahmebedingungen mehr oder weniger versteckte “Einwilligung” reicht nicht aus. Beispiel für eine Klausel in den Teilnahmebedingungen: “Mit der Anmeldung bestätigt der Teilnehmer, dass er mit Filmaufnahmen einverstanden ist.”
Nur, weil sich der Teilnehmer anmeldet, ist das noch lange keine Einwilligung. Notwendig wäre bspw. eine Checkbox, die der Teilnehmer aktiv anklicken muss. Dann wäre zumindest das Erfordernis “aktiv” erfüllt.
Zudem muss der Einwilligungstext so viele Informationen enthalten, dass der Einwilligende auch tatsächlich weiß, worin genau er da einwilligt.
Nehmen Sie hier eine unverbindliche AGB-Prüfung vor.
Hintergrundinfo
Wann können Sie mit “Einwilligungen” zu tun haben?
- Wenn Sie personenbezogene Daten abfragen bzw. aufzeichnen: Gesichter, Namen, Stimme, IP-Adressen, Mailadressen…
- Wenn Sie Werbung verschicken wollen (insb. per Mail oder Telefon)
- Wenn Ihre Gäste oder Mitwirkende überrascht werden von Ihrer Datenverarbeitung
- Wenn Sie Daten der Besucher an Sponsoren, Partner oder Mitwirkende weitergeben wollen
In solchen und weiteren Fällen müssen Sie prüfen, ob Sie eine Einwilligung einholen müssen, oder ob andere Rechtsgrundlagen (z.B. das berechtigte Interesse) besser geeignet sind.
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