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Liegt eine Einwilligung vor, wenn der Teilnehmer die AGB bestätigt?

Liegt eine Einwilligung vor, wenn der Teilnehmer die AGB bestätigt?

Von Thomas Waetke 25. Januar 2022

Diese Frage wird oft an uns herangetragen: Ein Teilnehmer meldet sich zu einer Veranstaltung an, gibt im Formular seine Daten ein, bestätigt die Teilnahmebedingungen – erklärt er damit die Einwilligung, wenn es bspw. um Filmaufnahmen oder Fotos mit/von ihm geht?

Die Antwort ist verhältnismäßig einfach:

Nein.

Eine Einwilligung muss “aktiv” erfolgen. Eine in Teilnahmebedingungen mehr oder weniger versteckte “Einwilligung” reicht nicht aus. Beispiel für eine Klausel in den Teilnahmebedingungen: “Mit der Anmeldung bestätigt der Teilnehmer, dass er mit Filmaufnahmen einverstanden ist.”

Nur, weil sich der Teilnehmer anmeldet, ist das noch lange keine Einwilligung. Notwendig wäre bspw. eine Checkbox, die der Teilnehmer aktiv anklicken muss. Dann wäre zumindest das Erfordernis “aktiv” erfüllt.

Zudem muss der Einwilligungstext so viele Informationen enthalten, dass der Einwilligende auch tatsächlich weiß, worin genau er da einwilligt.

Nehmen Sie hier eine unverbindliche AGB-Prüfung vor.

Hintergrundinfo
Möchte ein Unternehmen fremde personenbezogene Daten erheben oder verwenden, ist die Einwilligung aus der DSGVO eine von  mehreren sog. Rechtsgrundlagen, die die Verarbeitung erlauben. Die Einwilligung ist aber nicht so einfach: Denn wenn der Einwilligungstext fehlerhaft war, dann ist jegliche darauf bauende Datenverarbeitung rechtswidrig. Das heißt: Diese Daten müssten dann gelöscht werden.

Wann können Sie mit “Einwilligungen” zu tun haben?

  • Wenn Sie personenbezogene Daten abfragen bzw. aufzeichnen: Gesichter, Namen, Stimme, IP-Adressen, Mailadressen…
  • Wenn Sie Werbung verschicken wollen (insb. per Mail oder Telefon)
  • Wenn Ihre Gäste oder Mitwirkende überrascht werden von Ihrer Datenverarbeitung
  • Wenn Sie Daten der Besucher an Sponsoren, Partner oder Mitwirkende weitergeben wollen

In solchen und weiteren Fällen müssen Sie prüfen, ob Sie eine Einwilligung einholen müssen, oder ob andere Rechtsgrundlagen (z.B. das berechtigte Interesse) besser geeignet sind.

... in eigener Sache!

Datenschutzhinweise, Prüfung der Verantwortlichkeiten, Erstellung von Auftragsverarbeitungs-Verträgen und vieles mehr: Unser Spezialist für das Datenschutzrecht, Rechtsanwalt Timo Schutt, unterstützt Veranstalter, technische Dienstleister und Agenturen bei der DSGVO-konformen Planung und Umsetzung von Veranstaltungen, Live-Streams, Webseiten und anderen Projekten.

Sie brauchen Unterstützung? Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, rufen Sie an unter 0721 1205060 oder nutzen Sie direkt unsere Onlineberatung!

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