Nur, weil jemand Lärm verursacht, führt das nicht automatisch dazu, dass dieser Jemand wegen Störung der Nachtruhe ein Bußgeld zahlen muss.
Notwendig ist, dass die Bußgeldstelle prüft, wo und wie sich der Lärm ausgewirkt hat.
Nicht notwendig ist hingegen, dass sich tatsächlich ein Anwohner beschwert. Es reicht schon die Eignung des Lärms zur Störung der Nachtruhe aus. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
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