Verschiedene Unternehmen haben ihr Bundesland auf Schadenersatz verklagt, weil sie pandemiebedingt schließen mussten. Die Betreiber einer Kartbahn und einer Filmproduktion hatten das Land Bayern verklagt, gestern hat das Landgericht München die Urteile verkündet: Beide Klagen wurden abgewiesen. Nach den Landgerichten u.a. Hannover, Stuttgart und Berlin sind das nun zwei weitere Urteile, die einen Schadenersatzanspruch verneinen.
Die augenscheinlich besten Erfolgsaussichten versprechen sich viele weniger direkt aus dem Infektionsschutzgesetz; es dürfte zwischenzeitlich klar sein, dass es dort keine Anspruchsgrundlage gibt.
Analogie?
So kommt eine sog. Analogie in Betracht. Bei einer Analogie wird quasi eine Anspruchsgrundlage “erfunden” und man tut so, als ob sie im Gesetz stehen würde. Das macht man dann, wenn das Gesetz eine Regelungslücke (hier das Infektionsschutzgesetz) hat, die der Gesetzgeber bisher nicht erkannt hat und man unterstellen kann, dass er eine solche Anspruchsgrundlage geschaffen hätte, wenn er die Regelungslücke erkannt hätte.
Das Landgericht München hat nun, wie schon zuvor die anderen Landgerichte, eine Analogie verneint: Denn Gesetzgeber habe durchaus bewusst dort keine Schadenersatzpflicht verankert – was sich daran zeigt, dass er im Wissen um diese Diskussion das Infektionsschutzgesetz zwischenzeitlich mehrfach geändert, dabei aber keine solche Anspruchsgrundlage geschaffen hat.
Enteignender Eingriff?
Das Landgericht München hat sich auch gegen die von den Gerichten entwickelten sog. enteignenden Eingriff sowie den sog. enteignungsgleichen Eingriffs entschieden: Es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde.
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