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Landgericht Heilbronn verneint Entschädigungsansprüche

Landgericht Heilbronn verneint Entschädigungsansprüche

Von Thomas Waetke 25. Mai 2020

Derzeit kursieren immer mehr Meinungen durchs Internet, dass Unternehmen einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat haben würden, wenn ihr Betrieb durch ein Verbot der Landes-Coronaverordnung eingestellt werden muss(te).

In Heilbronn hatte die Inhaberin eines Friseurgeschäfts einen solchen Entschädigungsanspruch im Eilverfahren geltend gemacht, u.a. mit der Begründung, dass sie zwingend auf die Entschädigungszahlungen angewiesen sei.

Das Landgericht Heilbronn hat den Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz aber nun abgewiesen, und dabei nicht nur über die Frage der Dringlichkeit entschieden, sondern über den Entschädigungsanspruch:

“… Für die Kammer ist prima facie auch ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich. Weder § 56 IfSG noch § 55 PolG noch die Grundsätze zum enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff dürften die begehrte Rechtsfolge decken.

§ 56 IfSG dürfte deshalb nicht zur begehrten Entschädigung für die streitbefangene Betriebsschließung führen, weil Selbständige wie die Klägerin zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Das gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb „während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1“ der Norm ruht. Aus der von der Klägerin angeschnittenen Unterscheidung in Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung (AS 6/7) ergibt sich insoweit nichts Anderes. § 56 IfSG wiederum spricht (nur) von den „Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern“. Das trifft auf die Klägerin (glücklicherweise) nicht zu. Die Klägerin ist gesund. Sie kann entgegen der Antragsschrift (AS 7/8) auch nicht als „ansteckungsverdächtig“ eingestuft werden. Als ansteckungsverdächtig qualifiziert § 2 Nr. 7 IfSG die Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, NJW 2012, Seite 2823) verlangt der Ansteckungsverdacht die Annahme, dass die Aufnahme von Krankheitserregern wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Selbst wenn man nun zu den bekannten Fallzahlen in Deutschland und speziell Baden-Württemberg gedanklich eine hohe Dunkelziffer zusetzt, so sind die aktuellen Verhältnisse (glücklicherweise) weit weg von einer überwiegenden Infektionswahrscheinlichkeit. Aus eben diesem Grund kann entgegen der Antragsschrift auch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin könne als „sonstige Trägerin von Krankheitserregern“ (AS 8) eingestuft werden. Ob die Coronaverordnung dabei auf § 31 IfSG oder § 28 IfSG (AS 10) zurückzuführen ist, spielt für die Kammer keine entscheidende Rolle, wenn es – wie hier – um die Voraussetzungen der Entschädigung nach § 56 IfSG geht. Für eine analoge Anwendung des § 56 IfSG dürfte das zwingende Erfordernis nach Schließung der Lücke durch Rechtsfortbildung fehlen. Dies deshalb, da durch die Soforthilfemaßnahmen für Selbständige auf Bundes- und Landesebene umfangreiche „Rettungspakete“ auf den Weg gebracht worden sind, die die wirtschaftlichen Lasten der Unternehmen und Unternehmer abfedern.

§ 55 PolG BW dürfte deshalb nicht einschlägig sein, weil für die Fälle pandemiebedingter Beeinträchtigungen das IfSG abschließend konzipiert ist und als spezielleres Recht den Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln sperrt. Zudem verlangt § 55 PolG tatbestandlich eine (individuelle) „Maßnahme“. Die allgemeine Betriebsschließung auf der Grundlage der Coronaverordnung ist für die Kammer darunter nicht ohne weiteres zu ziehen.

Der Rückgriff auf die Grundsätze des enteignenden und/oder des enteignungsgleichen Eingriffs und/oder den Aufopferungsgedanken dürfte schließlich daran scheitern, dass Schutzgut dieser Rechtsfigur die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist (ua. BGH, Urteil vom 15.8.2019 – Aktenzeichen III ZR 18/19 Rd. 64 juris). Um die Beeinträchtigung des Eigentums geht es vorliegend bei Lichte betrachtet aber nicht. Die Klägerin reklamiert im Kern entgangene Erwerbs- und Betriebsaussichten in ihrem Handwerk. Das stellt gerade noch keine verfestigte Eigentumsposition dar. Insbesondere wird über dieses Rechtsinstitut kein Schutz dahingehend gewährt, dass sich – wie im Streitfall – die allgemeinen Verhältnisse, unter denen der Gewerbebetrieb tätig ist, zu dessen Nachteil verändern (Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 21 Rd. 31 b). Im Übrigen beinhalten die § 56 Abs. 4, Abs. 1 IfSG spezialgesetzliche Ausprägungen der besagten richterrechtlich entwickelten Grundsätze zum enteignungsgleichen Eingriff. Ein Rückgriff auf die von der Klägerin bemühten verfassungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätze dürfte  deshalb ohnehin nicht in Betracht kommen (ähnlich MüKo-BGB, 8. Aufl., vor § 903 BGB Rd. 113).”

Tatsächlich wird darüber diskutiert ob es einen Entschädigungsanspruch geben kann, und wenn ja, aus welcher Rechtsgrundlage. In Betracht kommen:

  • Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz,
  • Ansprüche aus dem allgemeineren Polizeirecht, oder
  • Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichen Eingriff.

Das Landgericht Heilbronn hat nun als eines der ersten Gerichte überhaupt zu dieser spannenden Frage entschieden – und alle Ansprüche verneint. . In der Rechtsliteratur gibt es dazu unterschiedliche Meinungen… wir werden dazu auch bald ausführlicher berichten.

Hintergrundinfo
Tatsache ist, dass sich mit dieser Frage vermutlich viele Gerichte und Instanzen in den kommenden Jahren beschäftigen werden müssen. Hierzu wird es wie bspw. beim Filesharing oder beim VW-Abgasskandal eine Weile lang viele Urteile geben, die sich auch widersprechen werden. Von den Landgerichten wird es dann zu den Oberlandesgerichten gehen, und irgendwann zum Bundesgerichtshof. Bis dahin sind alle Meinungen aber auch nur Mutmaßungen. Und: Die Gerichte entscheiden natürlich immer nur einen (!) Sachverhalt, d.h. kleine Unterschiede können schnell den Ausschlag machen.

UPDATE vom 17.03.2022:

Der Bundesgerichtshof hat Klagen auf Entschädigungen abgewiesen. Mehr »

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