Wie ich bereits berichtet hatte, fand letzte Woche vor dem Landgericht Hannover die erste Verhandlung statt in Bezug auf einen Entschädigungsanspruch, den ein Gastronom gegen das Land Niedersachsen gerichtlich eingeklagt hatte.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung aber die Erwartungshaltung ausgebremst: Der Gesetzgeber habe die Problematik absichtlich nicht geregelt. Damit ein Gericht aber ein anderes als das Infektionschutzgesetz, in dem es keine Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gebe, anwenden könne, bräuchte es eine sogenannte planwidrige Regelungslücke. Eine solche planwidrige Lücke sei aber aus Sicht des Gerichts nicht vorhanden.
Das war noch kein Urteil, sondern nur die mündliche Verhandlung. Allerdings ist davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Linie bleiben wird. Interessant werden dann die detaillierten Begründungen dazu. Solche Verfahren wird es künftig sicherlich vielfach geben, und es wird auch bei den Gerichten vermutlich unterschiedliche Auffassungen zu den diversen Rechtsfragen geben, die hinter dem Entschädigungsanspruch stehen, u.a.:
- Welche Rechtsgrundlage greift, auf die man seinen Anspruch stützen kann?
- Innerhalb welcher Frist muss die Klage erhoben werden?
- Gegen wen muss die Klage erhoben werden?
- Wie lässt sich der Schaden bzw. die Schadenshöhe beweisen?
Wenn der Gastronom das Urteil des Landgerichts Hannover nicht akzeptiert, müsste er vor dem Oberlandesgericht Celle Berufung einlegen. Danach ginge es dann ggf. zum Bundesgerichtshof in die Revision. Allein diese beiden Instanzen würden ein paar Jahre dauern, zumal am Ende dann dieser eine, konkrete Sachverhalt dieses einen Gastronomen entschieden wäre.
Update vom 09.07.2020: Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen.
UPDATE vom 17.03.2022:
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz Klagen auf Entschädigungen abgewiesen. Mehr »
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