Der Oberste Gerichtshof der Balearen hat eine Verordnung aus formalen für unwirksam erklärt, die Musikbeschallung unter Beachtung bestimmter Lärmschutz- maßnahmen zugelassen hatte.
Es bleibt nun bei einer älteren Verordnung, nach der allerdings ein erheblich strengerer Lärmschutz greift. Nach Angaben des Verbandes touristsicher Freizeitunternehmens ist nun zu befürchten, dass allein aufgrund einer Beschwerde eines einzelnen Anwohners die Musik verstummen müsste.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Nach deutschem Recht ist hinsichtlich des Anwohner-Lärmschutzes u.a. die Technische Anleitung Lärm (kurz: TA Lärm) zu beachten. Die TA Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift und basiert auf § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz: BImSchG). Maßgeblich ist für eine Lärmmessung ein Ort, auf den der Lärm einwirkt, z.B. das nächste Wohnhaus. Es wird also nicht an der Lärmquelle (die Musikanlage) gemessen, sondern am nächst-betroffenen Empfänger (das Wohnhaus gegenüber) – daher auch „Immission“, da damit die Einwirkung gemeint ist. Gemessen wird bspw. am nächst gelegenen Wohnhaus bei geöffnetem (!) Fenster.
Es gibt unterschiedliche Werte je nach Baugebiet: Im Wohngebiet muss es natürlich ruhiger sein als im Gewerbegebiet. Die Spanne reicht dabei von 35 dB(A) nachts in Kurgebieten bis maximal 70 dB(A) im Industriegebiet.
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