EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
„Ladies Night: Frauen zahlen nur 50%!“ – zulässig?

„Ladies Night: Frauen zahlen nur 50%!“ – zulässig?

Von Thomas Waetke 21. Juli 2015

Werden Frauen diskriminiert, wenn sie beim Besuch einer Veranstaltung nur den halben Preis zahlen müssen – sie zahlen den halben Preis ja wegen ihres Geschlechts. Werden Männer diskriminiert, wenn sie den vollen Preis zahlen müssen, während die Frauen sparen können?

Das Ziel einer solchen Maßnahme ist klar: Der Veranstalter möchte mehr Frauen in seinem Club haben. Das allein bedeutet aber nicht, dass der Veranstalter damit Männer und/oder Frauen diskriminieren dürfte.

Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nach dem Wortlaut des „Antidiskriminierungsgesetzes“ nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt (§ 20 Absatz 1 Nr. 3 AGG).

Die in § 20 AGG genannten Maßnahmen werden allgemeinhin nicht als diskriminierend angesehen, sie sind eher sozial erwünscht. Daher wäre zu prüfen, ob die Ladies Night „sozial erwünscht“ ist.

  • Die Frau wird nichts dagegen haben, nur die Hälfte zu bezahlen; auch sie profitiert im weitesten Sinne davon, wenn sie nicht die einzige Frau in der Veranstaltung ist.
  • Auch die Männer werden kaum dagegen sein, wenn sich der Veranstalter um weibliche Besucher bemüht.
  • Solcherlei Maßnahmen sind durchaus üblich und weit verbreitet, es steht jedenfalls nicht erkennbar im Vordergrund, den Besucher oder auch die Besucherin (insoweit, dass sie durch die Rabattierung besonders behandelt wird) zu diskriminieren.

Daher erscheint eine solche Maßnahme grundsätzlich legitim.

Die Legitimation der Ladies Night begründet auch der Gesetzgeber mit der unternehmerischen Freiheit des Veranstalters. Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass das Vorliegen eines besonderen Vorteils das mangelnde Durchsetzungsinteresse indiziert. Maßnahmen dieser Art würden nicht als diskriminierend, sondern im Gegenteil als „sozial erwünscht“ wahrgenommen. Ihre Untersagung brächte der benachteiligten Gruppe („voll zahlende Männer“) keinen Vorteil, sondern hätte schlicht den Verzicht des Anbieters auf derartige Vergünstigungen zur Folge (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 44).

Auf die Bemerkung des Lesers hin hatte ich nochmal in den juristischen Datenbanken geschaut, ob es dazu eine neue Entwicklung gibt. In Deutschland scheint das nicht der Fall zu sein. Hier hält man wohl noch immer an dem Sonderweg fest, der unternehmerischen Freiheit viel Raum zu geben. Ob der Europäische Gerichtshof das billigen würde, wenn mal ein Verfahren zu ihm kommen würde, ist zumindest fraglich.

Keinesfalls zulässig wäre wohl eine „Ladies Night“, wenn der Veranstalter generell keinen Eintritt verlangen würde, aber nun Geld von männlichen Besuchern fordern würde. Schwierig dürfte es auch sein, wenn der Veranstalter von männlichen Besuchern signifikant mehr Eintrittsgeld fordern würde als er das üblicherweise machen würde. Eine Ausnahme, die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 AGG gerechtfertigt sein könnte, bliebe also – wenn überhaupt – nur für den Fall übrig, wenn Männer den üblichen Eintrittspreis bezahlen, und Frauen eben hiervon freigestellt würden.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Cocktailglas steht auf Theke: © cristi lucaci - Fotolia.com