Eine Ladenöffnung am Sonntag setzt einen besonderen Anlass voraus: Dabei sind das mögliche Kaufinteresse von Kunden oder das Umsatzinteresse der Händler grundsätzlich nicht relevant.
Die Stadt Erfurt hatte eine Rechtsverordnung erlassen, nach der u.a. an verschiedenen Sonntagen im Jahr 2016 eine Öffnung der Läden in bestimmten Ortsteilen gestattet wurde. Hierbei wurde als „Anlass“ jeweils eine Veranstaltung angegeben, die zeitgleich stattfinden sollte.
Die Gewerkschaft ver.di ging gegen diesen Teil der Rechtsverordnung nun gerichtlich vor. Das Oberverwaltungsgericht in Weimar gab dem Antrag der Gewerkschaft statt und erklärte Teile der Verordnung als unwirksam.
Nach § 10 thüringisches Ladenöffnungsgesetz ist ein besonderer Anlass notwendig, was dazu diene, die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Notwendig dafür sei ein besonderes Ereignis, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom gewährleiste, so das Gericht.
Daher muss die Ladenöffnung dem Ereignis folgen, und nicht das Ereignis der Ladenöffnung.
Grundsätzlich kann ein solches Ereignis auch eine Veranstaltung sein, nur: Die Stadt Erfurt konnte in dem Gerichtsverfahren nicht belegen, dass sie eine Prognose aufgestellt hatte, ob die in der Verordnung genannten Veranstaltungen ein solches Ereignis sein könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die genannten Veranstaltungen nur ein Vorwand seien, eine Ladenöffnung zu ermöglichen.
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