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Künstliche Intelligenz: Worauf ist bei Nutzung von KI zu achten?

Künstliche Intelligenz: Worauf ist bei Nutzung von KI zu achten?

Von Thomas Waetke 16. Januar 2023

Aktuell gibt es einen Hype um ChatGPT, ein ChatBot von OpenAI. Aber die Begeisterung über die neuen Möglichkeiten des Einsatzes mit Künstlicher Intelligenz darf den Blick nicht vor rechtlichen Anforderungen verbergen: Beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), damit auch beim Einsatz von ChatBots, stellen sich einige knifflige Rechtsprobleme. Zwei solcher (lösbaren) Probleme möchte ich kurz vorstellen:

Rechte an von KI erzeugten Ergebnissen:

Wenn wir uns nur mal das Urheberrecht anschauen, wird die Komplexität schon deutlich, wenn man mit internationalen Anwendungen zu tun hat.

Es gibt kein internationales Urheberrecht, gerade bei internationalen Anwendungen wird es oftmals schon schwierig herauszufinden, welches (nationale) Urheberrecht anwendbar ist. Es gibt diverse internationale Abkommen, insbesondere die sog. Berner Übereinkunft (besteht schon seit 1886!), der WIPO-Urheberrechtsvertrag und die Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (“TRIPS”). Im Regelfall besteht das sog. Schutzlandprinzip. Demnach soll das nationale Recht des Staates angewendet werden, in dessen Stadt Urheberrechtsschutz beansprucht wird. Will also ein US-amerikanischer Urheber ein deutsches Unternehmen wegen Urheberrechtsverletzung verklagen, soll das deutsche Urheberrecht anwendbar sein, wenn er ortsbezogen Schutz innerhalb Deutschlands geltend macht.

Das Problem bspw. bei Internetseiten liegt auf der Hand: Theoretisch kann ein Webseitenbetreiber sich einer Vielzahl von nationalen Urheberrechtsgesetzen konfrontiert sehen – nämlich dann, wenn sich seine Webinhalte an das Publikum eben in mehreren Staaten richtet. Wer also bspw. zugleich deutsches, französisches, schweizerisches, dänisches und polnisches Publikum anspricht, darf sich auf eine wilde Gemengelage von rechtlichen Anforderungen gefasst machen (das ist übrigens genauso beim Verbraucherschutz…).

Schauen wir uns nur mal das deutsche Urheberrecht an, denn da ist das noch relativ einfach: Urheberrechtlich geschützt ist nur, was menschlicher Schöpfung entspringt. Wenn aber eine künstliche Intelligenz “arbeitet” und das Ergebnis herstellt, kann es keinen Urheberrechtsschutz geben.

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Anders kann es sein, wenn die KI überwiegend vom Menschen gesteuert wird, was ja aber gerade nicht im Sinne der Erfindung der KI liegt. D.h. das Ergebnis, das bspw. eine KI ausgibt, ist als solches nicht urheberrechtlich geschützt.

Wann können Ergebnisse der KI geschützt sein?

Denkbar ist, dass der Betreiber der KI mit den Nutzer via AGB vereinbart, dass für die Ergebnisse das Urheberrechtsgesetz anwendbar sein sollen. Nicht nur aus diesem Grund sollte der Nutzer von KI-Systemen sich mit den AGB des Betreibers bzw. Inverkehrbringers vertraut machen.

Und natürlich könnten in den KI-gestützten Ergebnissen urheberrechtlich geschützte Werke enthalten sein. Dann könnte eine öffentliche Verwertung der KI-Ergebnisse auch eine Urheberechtsverletzung sein.

Datenschutzrecht:

Ein mindestens ebenso großes Thema ist der Datenschutz. Beispielhaft seien folgende zwei Aspekte angesprochen:

Die Ergebnisse der KI bzw. eines ChatBots können fremde, personenbezogene Daten enthalten. Vor einer Verwertung (und eigentlich bereits vor der Erhebung) ist zu prüfen, ob eine geeignete Rechtsgrundlage dafür besteht (z.B. die Einwilligung der Teilnehmer einer Messe, deren Besucherverhalten analysiert werden soll) und die Betroffenen sind mittels Datenschutzerklärung zu informieren (da die Daten vermutlich ja nicht direkt beim Betroffenen erhoben werden, muss die Informationen binnen 1 Monats erfolgen, siehe Art. 14 DSGVO).

Unabhängig davon, ob die KI fremde Daten verarbeitet, kann auch der Nutzer der KI seinerseits personenbezogene Daten in die KI einspeisen oder einspeisen lassen. Letzteres ist bspw. der Fall, wenn ein Webseitenbetreiber einen ChatBot als Kommunikationsform mit Webseitenbesuchern eingesetzt wird. In jedem Fall muss der KI-Nutzer die Betroffenen entsprechend aufklären (“Datenschutzerklärung“).

Vorbereitung notwendig!

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Weitere Informationen finden Sie in unserer Kategorie zum Datenschutz.

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