Engagiert der Veranstalter Künstler, stellt sich die Frage nach der Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung. Grundsätzlich muss der Künstler zumindest selbständig sein, damit die Abgabepflicht ausgelöst wird.
Wann aber ist der Künstler tatsächlich “Künstler” im Sinne der KSK?
Das Bundessozialgericht (es ist ja eine Frage der Sozialgerichtsbarkeit) hat sich nun mit der Frage befasst, ob für die Mitwirkung professioneller (Eis-)Tänzer in den TV-Shows “Let´s Dance” und “Dancing on Ice” Künstlersozialabgabe entrichten werden muss: Das hat das höchste Sozialgericht nun aber abgelehnt.
Die Tänzer seien nämlich als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren, so die Argumentation.
Das Bundessozialgericht hat dabei klargestellt, dass nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler wird, wenn er in einem Unterhaltungsformat des sog. “Factual Entertainment” eine eigenständige Leistung erbringt.
Entscheidend sei vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen ist: Die professionellen (Eis-)Tänzer präsentierten in den genannten Shows schwerpunktmäßig ihren Tanz bzw. Eistanz als Sport. Tanz unterfalle aber nur dann der Künstlersozialversicherung, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt werde, nicht aber als professioneller Leistungs- bzw. Breiten- oder Freizeitsport, so das Gericht. Die Tätigkeit der professionellen (Eis-)Tänzer sei vergleichbar mit derjenigen von Tanztrainern gewesen. Der wesentliche Unterhaltungswert der TV-Shows habe dagegen in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer gelegen, die sich an der Einhaltung der Regeln des Turniertanz- bzw. Eistanzsportes hätten messen lassen müssen, aber eben nicht in den Tänzern selbst.
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