Der Veranstalter bucht eine Band für seine Veranstaltung. Er beginnt mit der Werbung und dem Kartenverkauf. Vor der Veranstaltung zerbricht die Band oder ein Künstler wird krank.
Programmänderungsklausel zulässig?
Gegen solche Szenarien versuchen sich Veranstalter oft zu wappnen mit Hilfe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen sie dann z.B. solche Klauseln formulieren: “Der Veranstalter ist berechtigt, bei Ausfall eines Künstler das Programm zu ändern, die Veranstaltung an einen anderen Termin oder Ort zu verlegen” oder Ähnlich.
Solche Klauseln scheitern schon oft an einer rein formalen Voraussetzung: AGB-Klauseln müssen vor Vertragsschluss eingebunden werden; schreibt der Veranstalter aber eine solche Klausel nur auf das Ticket, ist die Klausel unwirksam (da das Ticket erst ausgehändigt wird nach Kaufvertragsschluss, also kommt auch die Klausel zu spät).
Selbst wenn die AGB-Klausel aber rechtzeitig in den Kaufvertrag eingebunden wäre, ist die Klausel im Regelfall unwirksam:
Der Veranstalter schließt mit dem Besucher einen Vertrag. Soweit sich der Veranstalter darin verpflichtet, irgendeinen Künstler zu liefern, kann er den Künstler auch austauschen. In der Regel aber kündigt der Veranstalter einen bestimmten Künstler an – also muss er diesen dann auch liefern. Er kann nicht einfach seine Leistung austauschen. Dasselbe gilt für den Ort der Veranstaltung und die Zeit.
Risiko des Veranstalters
Der Wegfall (s)eines angekündigten Künstlers ist grundsätzlich das Risiko des Veranstalters. Kann er dem Besucher nicht die versprochene Show liefern, weil der Künstler nicht mehr vorhanden ist oder krankheitsbedingt nicht auftreten kann, so spricht man von Unmöglichkeit: Die Leistung des Veranstalters “Show” ist unmöglich geworden. Die Folge: Der Veranstalter muss auch nicht mehr leisten (es ist ihm ja auch nicht mehr möglich), siehe § 275 BGB.
Umgekehrt muss dann aber auch der Besucher nicht mehr leisten: Er muss kein Eintrittsgeld mehr bezahlen bzw. der Veranstalter verliert seinen Anspruch gegen den Besucher auf Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 326 Abs. 1 BGB).
Hat er schon bezahlt, muss der Veranstalter das Geld an den Besucher zurückzahlen.
Gegen dieses Risiko kann sich der Veranstalter absichern mit einer sog. Ausfallversicherung.
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