Heute wird es spannend, denn der Bundestag will das Gesetzespaket der Ampelkoalition beschließen, deren zentraler Inhalt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist. Die Ampel möchte diverse Maßnahmen aufrecht erhalten, aber nach derzeitigem Stand wohl zumindest die vollständige Schließung von Veranstaltungen nicht möglich machen. Wir berichten, sobald der Bundestag Fakten schafft (wobei dann am Freitag noch der Bundesrat zustimmen muss).
Auf einen vermeintlichen Nebenkriegsschauplatz sei aber schon mal verwiesen:
„§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.“
Die Formulierung “sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann” ist in diesem Kontext neu, und wird für viel Diskussion sorgen. Zunächst lässt schon die Formulierung “betriebsnotwendiges Minimum” Raum für Interpretationen – aber was können andere Maßnahmen sein, die einen gleichwertigen Schutz sicherstellen?
Man beachte dabei zunächst “sicherstellen”, nicht bieten, sondern sicherstellen… Eventualitäten und Hoffnungen verbieten sich daher.
Dann muss die Maßnahmen einen “gleichwertigen Schutz” zur Kontaktvermeidung sicherstellen. Wann ist aber etwas “gleichwertig” zu “kein Kontakt”? Masken? Abstände? In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu:
“Betriebsbedingte Zusammenkünfte können beispielsweise durch die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause auf ein betriebsnotwendiges Maß beschränkt werden. Durch intensives und fachgerechtes Lüften kann eine Verringerung der Konzentration ausgeschiedener Viren bewirkt und damit das Infektionsrisiko in Räumen gesenkt werden.
Geimpfte und genesene Personen werden deutlich seltener infiziert und können noch seltener die Infektion weitergeben, darüber hinaus bieten eine vollständige Impfung sowie eine durchgemachte COVID-Erkrankung mit nachfolgender einmaliger Impfung bei gesunden Erwachsenen im berufstätigen Alter einen sehr guten Schutz vor schwerer Erkrankung. Eine Statistik des Freistaats Sachsen zeigt diesen Zusammenhang eindeutig auf, während die 7-Tage-Inzidenz bei den Geimpften bei ca. 60/100.000 liegt, beträgt sie bei Ungeimpften und nicht vollständig Geimpften fast 600/100.000 (Stand 02. November 2021). Der Impf- und Genesenenstatus kann daher, sofern er bekannt ist, in der Bewertung der Maßnahmen zur Kontaktreduktion berücksichtigt werden, so dass im Einzelfall Maßnahmen zur Kontaktreduktion wegfallen können.”
Wir informieren, sobald es Genaueres bzw. mehr Details gibt!
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