Die bisher mögliche anlasslose und für die Bürger kostenlose Testung verliert nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums ihren Stellenwert. Demnach sei eine flächendeckende und dauerhafte Übernahme der Kosten dieser Tests durch den Bund und damit dem Steuerzahler nicht länger angezeigt. Es sei aber notwendig, eine Testinfrastruktur zur anlassbezogenen Testung asymptomatischer Personen weiterhin aufrecht zu erhalten.
Die Coronavirus-Testverordnung wird bis einschließlich 25.11.2022 verlängert. Die für alle kostenlosen Bürgertestungen sind seit dem 01.07.2022 ausgesetzt. Künftig gibt es Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, u.a. für Besucher von Veranstaltungen.
So heißt es in § 4a Nr. 6a der Testverordnung:
„Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests: … Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden.“
Sie müssen aber einen Eigenanteil von 3 Euro an die Teststelle leisten; dieser Eigenanteil kann auch von dem Bundesland getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.
In der Begründung der Verordnung heißt es dazu:
„Bei einer Teilnahme an einer Veranstaltung in Innenräumen, die über einen längeren Zeitraum andauert, sei dies etwa ein Konzert, eine Familienfeier oder ein Volksfest, ist das Risiko einer Infektion grundsätzlich erhöht. Dies rechtfertigt im Sinne des Infektionsschutzes und der Vermeidung sogenannter „Super Spreader Events“ einen Anspruch auf Testung. Jedoch ist hierfür aus Gründen der Solidarität mit der Solidargemeinschaft ein eigener Beitrag zu fordern.“
Die Testverordnung schreibt nicht vor, dass Besucher getestet werden müssen; diese Vorgabe bleibt dem Infektionsschutzgesetz bzw. den Corona-Landesverordnungen vorbehalten. Die Testverordnung gibt Besuchern derzeit die Möglichkeit, nur mit einem Eigenanteil eine Testung vornehmen lassen zu können, während andere, die unter keine Ausnahme in der Testverordnung fallen, den Test in voller Höhe zahlen müssen.
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