Allmählich mehren sich Sorgen und Fragen der Arbeitnehmer, ob eine Kündigung in der Corona-Krise droht: Kann ein Arbeitgeber “wegen” Corona kündigen?
Ja, aber…
In Kleinbetrieben
In einem Kleinbetrieb mit durchschnittlich weniger als 10 Arbeitnehmern besteht grundsätzlich ohnehin so gut wie kein Kündigungsschutz, d.h. hier ist eine Kündigung jederzeit denkbar und rechtlich selten angreifbar.
Wenn mehr als 10 Beschäftigte
In größeren Betrieben greift das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber darf grundsätzlich nur kündigen
- personenbedingt (z.B. bei einer negativen Zukunftsprognose bei Krankheit),
- verhaltensbedingt (z.B. der Mitarbeiter beleidigt oder attackiert Kollegen, Kunden oder Vorgesetzte, oder er kommt dauernd zu spät), oder
- betriebsbedingt (z.B. weil der Arbeitsplatz wegfällt und der Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann).
Zusätzlich gibt es immer die Kündigungsmöglichkeit “aus wichtigem Grund (siehe § 626 BGB), aber dieser wichtige Grund muss im Verhalten des Mitarbeiters liegen (z.B. krasse Verfehlungen).
In jedem Fall solcher Kündigungen kann der Arbeitnehmer aber versuchen, sich gegen eine solche Kündigung zu wehren: Mit der sog. Kündigungsschutzklage, die aber binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss – ansonsten würde auch eine unwirksame Kündigung wirksam werden.
Aber:
“Einfach so”, nur weil der Betrieb gerade kränkelt, wäre eine betriebsbedingte Kündigung wohl nicht zulässig, solange der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, bspw. mittels Kurzarbeit eine Kündigung vermieden zu haben bzw. vermeiden zu können. D.h., die Arbeitsgerichte werden schon genau hinschauen, ob die Coronakrise für ein Unternehmen nicht etwa nur ein willkommenes Argument war, missliebige Arbeitnehmer loszuwerden.
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