EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Abgabe auch bei ausländischen Künstlern

Abgabe auch bei ausländischen Künstlern

Von Thomas Waetke 30. August 2016

Beauftragt ein Veranstalter einen Künstler oder Publizisten, der seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat, dann kann der Veranstalter dennoch KSK-abgabepflichtig sein: Es spielt nämlich keine Rolle, ob der ausländische Künstler von der Künstlersozialversicherung profitiert – maßgeblich ist insoweit nur, dass er selbständig ist.

Damit soll vermieden werden, dass deutsche Auftraggeber zur Vermeidung der KSK-Abgabepflicht einen ausländischen Künstler anstatt einen deutschen Künstler beauftragen (man denke hier auch an Grafiker und Designer, die auch als Künstler im Sinne der KSK gelten können).

Ich erlebe immer wieder, dass Veranstalter bzw. Auftraggeber entweder schon gar nicht wissen, dass sie überhaupt abgabepflichtig sind oder die Abgabepflicht falsch einschätzen. Fatal kann das werden, wenn sich über die Jahre eine hohe Summe an abgabepflichtigen Zahlungen aufaddiert. Daher empfehle ich, vorher sorgfältig zu prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht. Übrigens: “Umgehungs-Konstrukte” der Abgabepflicht sind nicht automatisch rechtswidrig, nur weil sie kreativ sind.

Abgabepflicht bei der Beauftragung ausländischer Künstler    Abgabepflicht bei der Beauftragung ausländischer Künstler (engl.)

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Gitarrenspieler auf Bühne im Nebel: © lulu - Fotolia.com