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Kritik an den Corona-Maßnahmen wird immer lauter

Kritik an den Corona-Maßnahmen wird immer lauter

Von Thomas Waetke 8. August 2022

Die Kritik gegen den zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesjustizministerium abgestimmte Anti-Corona-Plan für Herbst und Winter reißt nicht ab. Würde der Plan tatsächlich vom Bundestag unverändert beschlossen werden, würde das folgende Auswirkungen für Veranstaltungen haben, die teilweise absurd sind:

1. Stufe: Maskenpflicht mit Ausnahmen

Wenn die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur gewährleistet werden muss, haben die Länder folgende Möglichkeit:

    • Anordnung der Maskenpflicht für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Zwingende Ausnahmen müssen dann aber gelten:

    • für Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen
    • in Freizeit- und Kultureinrichtungen
    • in gastronomischen Einrichtungen

Es muss dann nämlich keine Maske getragen werden, wenn:

    • ein Testnachweis vorliegt, oder
    • ein Impfnachweis vorliegt, die letzte Impfung liegt höchstens 3 Monate zurück, oder
    • ein Genesenennachweis vorliegt.

Erstaunlich: Im aktuellen Entwurf sind in dieser Stufe keine Regelungen vorgesehen für:

    • Veranstaltungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen.
    • Veranstaltungen im Freien.
    • Ausnahmen für Businessveranstaltungen (wohlgemerkt: Die Maskenpflicht gilt pauschal für “Veranstaltungen”, nur die Ausnahmen stellen dann u.a. auf “Kultur” ab!).

Das bedeutet nach derzeitigem Stand bspw.:

    • Bei einer Veranstaltung in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum gilt unabhängig von der Personenzahl und der Personendichte keine Maskenpflicht.
    • Bei einer Veranstaltung im Freien gilt unabhängig von der Personenzahl und der Personendichte keine Maskenpflicht.
    • Bei einem Musikkonzert müssen einzelne Besucher keine Maske tragen, wenn ihre letzte Impfung höchstens 3 Monate zurückliegt – bei 3-fach Geimpften auch dann, wenn sie infiziert wären. Da drängt sich die Frage auf: Wie würde überprüft bzw. sichergestellt, wenn ein Besucher mangels Ausnahmen mit Maske hineingeht, dort aber die Maske dann abnimmt…?
    • Aber: Bei einer Fachmesse oder einem Kongress in einem öffentlich zugänglichen Raum müssen alle Besucher ausnahmslos eine Maske tragen.

2. Stufe: Maske, Konzept, Abstand, Obergrenze

Wenn anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen festgestellt wird, können die Länder folgende Maßnahmen anordnen:

Maskenpflicht

    • bei Veranstaltungen im Außenbereich, soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann.
    • für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Hygienekonzepte

    • für Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume.

Abstandsgebot von mind. 1,5 Meter

    • in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Personenobergrenzen

    • für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Im aktuellen Entwurf sind keine Regelungen vorgesehen für Veranstaltungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen.

Das bedeutet nach derzeitigem Stand bspw.: Bei einer Veranstaltung in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum soll es unabhängig von der Personenzahl und der Personendichte keine Maßnahmen geben.

Können die Länder “mehr” machen?

Würde der Entwurf tatsächlich Gesetz werden, so ist unklar, ob die Länder freiwillig in der 1. Stufe auch für Businessveranstaltungen die gleichen Ausnahmen festlegen können wie für Kulturveranstaltungen. In der 2. Stufe ist fraglich, ob die Länder bspw. ein Hygienekonzept verlangen dürfen für Businessveranstaltungen.

Denn: Die oben dargestellten Regelungen sollen den bisherigen § 28b Infektionsschutzgesetz ersetzen = der dann gelten soll, wenn der Bundestag keine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Sollte der Bundestag aber wieder eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, dann soll § 28a gelten. Und erst dort werden auch Maßnahmen bzgl. Businessveranstaltungen genannt. Man könnte daher meinen, dass daher bei Anwendung des § 28b-Entwurfs die Länder nicht mehr machen dürfen – bzw. es dann keine gesetzliche Grundlage dafür geben würde.

Erschwerend kommt hinzu, dass der bisherige Entwurf keine klaren Kriterien für die Länder vorgibt. D.h. jedes Bundesland kann die Parameter selbst bewerten, es wird wieder einen kaum überschaubaren Flickenteppich geben, der jeder vernünftigen Planbarkeit für Veranstaltungen keinen Raum lässt.

Der Bundesjustizminister hatte sich dahingehend geäußert, dass er davon ausgehe, dass bspw. Veranstalter “strengere” Vorgaben machen würden, um bspw. die umfangreichen notwendigen Kontrollen nicht durchführen zu müssen. D.h. die Politik feiert sich, scheinbar lockere Maßnahmen angeordnet zu haben, und Veranstalter sollen dann schauen, wie sie klarkommen?

Mal angenommen, der Entwurf wird Gesetz; und mal angenommen, Veranstalter wollen tatsächlich strengere Maßnahmen ergreifen (was sie grundsätzlich dürften): Umso wichtiger ist, bereits bei Vertragsschluss mit Besuchern und Dienstleistern zu regeln, welche Maßnahmen bei Eintritt zur Veranstaltung gelten sollen. Hier kann es ggf. Sinn machen, sich soweit möglich eine gewisse Flexibilität vorzubehalten.

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