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Kopie vom Personalausweis zur Absicherung?

Kopie vom Personalausweis zur Absicherung?

Von Thomas Waetke 11. April 2016

Der Personalausweis dient zur Identifikation der Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist.

Dazu gibt es zwei Mythen:

1. Immer dabei?

Der Personalausweis muss immer bei sich getragen werden?

Nein – den kann/darf man auch zu Hause liegen lassen, im Zweifel muss man halt mit zur Polizeiwache zur Identitätsfeststellung. Mitsichführen muss man zwingend den Führerschein, wenn man Auto fährt.

2. Die Kopie

Der Personalausweis darf kopiert werden?

Auch das ist grundsätzlich nicht zulässig. Darauf weist der Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsbericht 2014/2015 am Beispiel der Hotellerie hin.

Ein Hotelgast hatte sich bei ihm beschwert, da das Hotel zur Sicherheit bzw. aus Sorge vor Zechprellerei den Personalausweis des Hotelgastes kopiert hatte.

Dies ist aber aus verschiedenen Gründen unzulässig, einerseits da das Dokument zugleich Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist, andererseits eben aus Datenschutzgründen.

a.) Eigentumsrecht von Deutschland

Als Vertreter des Eigentümers stellt das Bundesministerium des Innern hohe Anforderungen an die Zulässigkeit des Kopierens von Personalausweisen:

  • Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein.
  • Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (z.B.: „Personalausweis hat vorgelegen.“) ausreichend ist.
  • Die Kopie darf ausschließlich zu ldentifizierungszwecken verwendet werden.
  • Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
  • Daten, die nicht zur ldentifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden.
  • Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
  • Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
  • Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nach dem Personalausweisgesetz stets unzulässig.

b.) Datenschutz

Das Datenschutzrecht verlangt einen sparsamen Umgang mit Daten. So dürfen fremde personenbezogene Daten (die sich eben aus dem Personalausweis ergeben) nur gespeichert werden, wenn

  • das Gesetz es erlaubt, oder
  • der Betroffene zustimmt.

Ob die Zustimmung des Betroffenen denn auch „freiwillig“ ist, kann bezweifelt werden, da die Zustimmung zur Kopie Bedingung für die Übernachtung ist.

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg sieht aber eine gesetzliche Erlaubnis nicht, da es mildere Mittel gibt. So kann der Hotelier eine Kaution verlangen, oder sich die Daten aus dem Personalausweis abschreiben. Maßgeblich für die Rechtsverfolgung ist ja nicht die Kopie, sondern dass man überhaupt weiß, wer der Schuldner ist.

Zum Nachweis, dass es sich bei dem Hotelgast tatsächlich um den notierten Herr Mustermann handelt, sollte der Mitarbeiter zu den notierten Daten dazu schreiben, dass er sich diese vom Personalausweis abgeschrieben hat.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz hat ein Merkblatt für den Datenschutz im Hotelgewerbe herausgegeben (Stand: April 2013).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Personalausweis übergeben: © Studio Mike - Fotolia.com