Konzessionsverlust durch Steuerschulden
Von Thomas Waetke 4. Februar 2011Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Entzug der Gaststättenerlaubnis eines Gastwirts für rechtmäßig befunden, da der Gastwirt Steuerschulden hatte.
Aufgrund der Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten fehle es an der “Zuverlässigkeit”, die aber für die Erlaubnis erforderlich ist (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Hinzu kommt nach Auffassung des Gerichts, dass sich der Gastwirt einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe gegenüber den steuerzahlenden Konkurrenten.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Manche Berufe stehen unter einen Genehmigungsvorbehalt der Behörden:
- Gaststättenbetreiber (§ 2 Gaststättengesetz)
- Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung, kurz: GewO)
- Versteigerergewerbe (§ 34 b GewO)
- Makler, Bauträger (§ 34 c GewO)
- Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO)
- Versicherungsberater (§ 34 e GewO)
- Rechtsanwalt (§ 4 BRAO)
- Steuerberater (§ 40 StBerG)
- Inkassounternehmen ( § 10 RDG)
- Autofahrer (§ 2 StVG)
- Hundeführ(er)schein
Der Inhaber eines Sicherheitsunternehmens oder der Gastwirt bspw. braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung. Wie sieht es bei Veranstaltungen aus?
1. Tätigkeiten mit gesetzlich erforderlicher Genehmigung
- Der Inhaber eines Sicherheitsunternehmens (§ 34 a GewO) braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung.
- Der Gastwirt (§ 2 GastG) braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung.
Hier ist im Regelfall u.a. insbesondere die “Zuverlässigkeit” eine wesentliche Voraussetzung.
2. Tätigkeiten mit gewissen beruflichen Voraussetzungen
-
Nach der Muster-VStättV muss der Verantwortliche der Veranstaltungstechnik bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe § 39 MVStättV).
-
Security-Personal für Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (§ 34 a Satz 5 Nr. 3 GewO).
-
Der Veranstaltungsmeister, oder die Fachkraft für Veranstaltungstechnik.
3. Tätigkeiten mit gewissen Voraussetzungen
- Der Veranstaltungsleiter, wenn er aus der Sphäre des Betreibers kommt (§ 38 Absatz 2 MVStättV), braucht keine besonderen Voraussetzungen, außer dass er die Pflichten der MVStättV wahrnehmen muss.
- Der Veranstaltungsleiter, der aus der Sphäre des Veranstalters kommt (§ 38 Absatz 5 MVStättV), benötigt ebenfalls keine behördlichen Genehmigungen und er muss keine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; er muss “nur” mit der Versammlungsstätte vertraut sein.
4. Tätigkeiten ohne gesetzlich erforderliche Genehmigung
-
Der Veranstalter, der eine mindestens genauso große, wenn nicht gar deutlich höhere Verantwortung trägt, benötigt keine Genehmigung zur Berufsausübung: Jeder, der will, kann Veranstaltungen in jeder Größe durchführen. Ist das nicht inkonsequent?
- Der Betreiber einer Versammlungsstätte benötigt keine Voraussetzungen.
Diese beiden tragen aber mit die höchste Verantwortung… Einen Hinweis für die Qualifikation gibt allenfalls die Berufsgenossenschaft: “Produktionen und Veranstaltungen werden von fachlich geeigneten und zur Führung von Menschen befähigten Personen geleitet” ( BGI 810, Nr. 2.1, Seite 12).
Hinweis
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm ein Berufsverbot auferlegt werden (siehe § 70 Strafgesetzbuch).
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