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Kontrolle des Handlaufs

Kontrolle des Handlaufs

Von Thomas Waetke 13. Februar 2020

Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht muss der Verantwortliche das tun, was notwendig und zumutbar ist, bspw. den Besucher vor Schaden zu bewahren. Dabei muss aber nicht alles Erdenkliche oder theoretisch Mögliche getan werden – denn das wäre unzumutbar.

Ein aktuelles Beispiel betrifft eine Verletzung an einem Handlauf einer Treppe:

Das Amtsgericht München hat eine Schadenersatzklage einer Schülerin gegen den Betreiber eines U-Bahnhofs am Münchener Fußballstadion abgewiesen: Das Mädchen hatte sich an einem Handlauf verletzt, als es mit dem Finger in ein abstehendes Rohr der Handläufe gelangte; offenbar war das Geländer zuvor mutwillig beschädigt worden.

Die Betreiberin konnte nachweisen, dass eine Mitarbeiterin das Geländer wenige Tage zuvor kontrolliert hatte und zu diesem Zeitpunkt keine Beschädigungen am Handlauf festgestellt werden konnten.

Das Gericht hatte dabei klargestellt, dass eine tägliche Kontrolle nicht erwartet werden konnte bzw. nicht notwendig war, da der U-Bahnhof außerhalb der Fußballspiele nicht stark frequentiert ist; und zwischen Kontrolle und dem Unfall hatte es kein Fußballspiel mit starkenm Publikumsverkehr gegeben.

An dem Fall sieht man exemplarisch:

Der Verkehrssicherungspflichtige, z.B. der Betreiber der Versammlungsstätte oder der Veranstalter, muss

  • analysieren, wo Risiken bestehen könnten,
  • in geeigneten Abständen kontrollieren, ob sich neue Risiken ergeben haben bzw. alles noch unverändert ist,
  • seine Maßnahmen dokumentieren, um sie im Schadensfall beweisen zu können (und zwar auch noch Monate bzw. Jahre nach einem Schadensfall). Die Anforderungen an einen Beweis darf man nicht unterschätzen: Nur, weil man behauptet “ja klar, habe ich das getan” heißt das noch lange nicht, dass man die Gerichte davon überzeugen kann.

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