Auf einer Veranstaltung gibt es verschiedene Beteiligte, die verschiedene Aufgaben haben. Diese Aufgaben können geregelt sein
- im Vertrag bzw. in einer Vereinbarung, und/oder
- im Gesetz bzw. in einer Vorschrift.
In beiden Fällen ist wichtig, dass die Aufgabe konkret genannt und beschrieben wird: So, dass unmissverständlich klar ist, wer für was zuständig ist.
Unnötige Konsequenzen
Fehlt es an einer klaren Zuordnung, kann es passieren, dass im Schadensfall alle betroffenen Beteiligten mitverantwortlich gemacht werden können.
Verfügt einer der beiden Vertragspartner über ein erhebliches Fachwissen, so ist er umso mehr verantwortlich, dass er seine Aufgaben klar benennt. Macht er das nicht, kann er ggf. für mehr Aufgaben verantwortlich sein als ihm lieb ist. Je umfassender sein Fachwissen, desto mehr darf man von ihm nämlich erwarten, dass er die Aufgabenbereiche klar abgrenzt, und insbesondere auch die Aufgaben namentlich ausschließt, für die er nicht zuständig sein möchte. Unterlässt er das, kann es sein, dass er gerade für diese Aufgaben auch mit verantwortlich ist, die er eigentlich ausschließen wollte.
Aufgaben in Normen genannt?
Soweit die Aufgaben sich aus einer Vorschrift ergeben, ist zu empfehlen, dass auch die entsprechende Norm dazu genannt wird.
Ein Beispiel:
In vielen Sicherheitskonzepten lese ich “Veranstaltungsleiter: Hans Müller”, oder “Produktionsleiter: Hans Meier”.
Fragt man nun diesen Hans Müller oder Meier, was ihre Aufgaben sind, so besteht oft Unklarheit. Das ist nicht nur fatal, sondern auch unnötig. Helfen kann es, wenn man bspw. formuliert: “Veranstaltungsleiter im Sinne des § 38 Abs. 5 Versammlungsstättenverordnung…” oder “Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik im Sinne der §§ 39, 40 VStättVO”, “Technischer Leiter im Sinne der DIN 15750” usw.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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