Komödien in regionaler Mundart mit Kulinarik unterliegt Regelbesteuerung
Von Thomas Waetke 21. Juni 2021Vermischen sich Essen und klassische Vorführung von Theatern und Konzerten, stellen sich oft steuerrechtliche Fragen: Denn während das Essen am Platz bekanntlich der Regelbesteuerung (also 19% USt., siehe § 12 Abs. 1 UStG) unterliegt, sind Vorführungen u.a. in einem Theaterstück steuerbegünstigt (7% USt. gemäß § 12 ABs. 2 Nr. 7a UStG) oder auch steuerfrei (0% USt. gemäß § 4 Nr. 20b UStG).
In einem Prozess vor dem Bundesfinanzhof ging es nun Komödien in regionaler Mundart in kulturhistorischen Räumen. Die Stücke werden dabei in einem volkstümlichen Ambiente derart dargestellt, dass sich die Hauptszenen an einem Ort abspielen, an dem in der Regel gegessen und getrunken wird. Das Stück beginnt, wenn die Gäste den Raum betreten. Schauspieler weisen den Gästen ihre Plätze zu. Im Rahmen des Stücks erhalten die Gäste wie auch die Schauspieler ein Essen, das in die einzelnen Szenen integriert ist. Dabei sind die Schauspieler zugleich das Bedienpersonal. Die Aufführung wird nicht unterbrochen. Während des gesamten Stückes werden die Gäste in die Szenen einbezogen. Die Essensvarianten sind Bestandteile der einzelnen Szenen und sollen die Volkstümlichkeit der Aufführungen sowie lokale Besonderheiten hervorheben.
Die Veranstalter der Theaterstücke hatten einen Steuerbescheid erhalten, da das Finanzamt das Eintrittsgeld für die gesamte Veranstaltung der Regelbesteuerung unterworfen hatte. Dagegen gingen die Veranstalter mit dem Argument gerichtlich vor, dass das Theaterstück gerade das gemeinsame Einnehmen der Speisen sei. Ohne die Einnahme der Speisen funktioniere das Theaterstück als solches in seiner Kunstform nicht. Deshalb liege auch nicht etwas eigenständiges Drittes vor, was aber Voraussetzung für die Annahme einer komplexen Leistung sei. Bei einer komplexen Leistung seien Theaterleistung und Essen eigenständig und würden nur zu etwas Drittem miteinander verbunden. Und: Eine Vergleichbarkeit mit Dinner- oder Krimi-Shows liege nicht vor. Bei derartigen Veranstaltungen könne die Verköstigung aus dem Programm entfernt werden, ohne dass sich am eigentlichen Theaterprogramm etwas ändere. Das sei bei den Aufführungen der Klägerin anders, denn der Theaterbesucher werde gleichsam zum Schauspieler. Bei Dinner- und Krimishows hatte der Bundesfinanzhof bereits für die Einheitlichkeit der Besteuerung entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat nun auch für die Mundart-Komödie entschieden.
Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers seien die Theateraufführung und die Elemente der Bewirtung in einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung lebensfremd wäre, miteinander verbunden, stellte der Bundesfinanzhof zunächst fest. Es sei dem Gast nicht möglich, entweder nur die künstlerische Leistung oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Daher sei das Theater-Dinner vergleichbar mit Dinnershows: Das Eintrittsgeld unterliegt der Regelbesteuerung. Dass die künstlerische Leistung hier insgesamt hochwertiger sei als die kulinarische Leistung, spielt keine Rolle.
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