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Kommt jetzt der Hinweisgeberschutz?

Kommt jetzt der Hinweisgeberschutz?

Von Thomas Waetke 28. März 2023

Verstöße gegen die DSGVO, gegen das Arbeitszeitgesetz oder Verbraucherschutz sind auch im Veranstaltungsbereich nicht selten. Die EU will Hinweisgebern aus einem Unternehmen umfassenden Schutz bieten: Die EU-Whistleblower-Richtlinie hätte bereits im Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Bundestag hatte erst ein Jahr später einen Entwurf beschlossen beschlossen, der aber dann im Bundesrat abgelehnt wurde.

Man könnte nun denken, dass die Bundesregierung versucht, das Gesetz so anzupassen, dass der Bundesrat doch noch zustimmen werde. Aber nein: Das Gesetz wurde zwar angepasst, aber jetzt so, dass der Bundesrat erst gar nicht mehr gefragt werden muss… und nachdem man ohnehin schon viel zu spät dran ist, hat man auch noch die Umsetzungsfrist von 3 auf 1 Monat nach der Verkündung verkürzt. Bereits am 30. März soll der Entwurf im Bundestag mit den Stimmen der Koalition verabschiedet werden.

Dann könnte das Gesetz bereits Anfang Mai 2023 in Kraft treten. Hier ein Überblick über einige Eckpunkte des Gesetzes:

Die wichtigsten Inhalte

Beschäftigte, die Verstöße melden, sollen geschützt werden, insbesondere von Repressalien durch den ggf. verärgerten Arbeitgeber – auch, wenn die Meldungen eigentlich helfen sollten, im Unternehmen rechtskonformes Arbeiten zu ermöglichen.

A. Zweck des Gesetzes

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter wird bei Veranstaltungen eingesetzt und will sich über die überlangen Arbeitszeiten beschweren. Bisher ging der deutsche Gesetzgeber von einer Loyalitätspflicht von Arbeitnehmern aus, die oftmals höher bewertet wurde als Meldungen über rechtswidrige Tätigkeiten im Unternehmen. Mit einer EU-Richtlinie hat sich das nun geändert.

Der Clou: Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung eine Benachteiligung (z.B. Versetzung, Ausgrenzung, Gehaltsnachteile, Kündigung) im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, so wird kraft Gesetz vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.

Man spricht hier von einer sog. Beweislastumkehr: Normalerweise muss derjenige das beweisen, was er behauptet (d.h.: Er müsste beweisen, dass die vermeintlich unfaire Behandlung aufgrund seiner Meldung erfolgt ist, was oftmals unmöglich zu beweisen wäre). Daher dreht das neue Gesetz die Beweislast einfach um: Der Arbeitgeber muss nun beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung beruhte.

B. Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?

1. Verstöße, die strafbewehrt sind.

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, z.B.:

  • Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz,
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (inkl. ihrer Dokumentationspflichten),
  • Verstöße gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
  • Die Frage ist, ob darunter auch Verstöße bspw. gegen die Versammlungsstättenverordnung fallen können: Sind das Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten? Unabhängig davon, dass insb. die Betriebsvorschriften im Regelfall irgendein Pendant aus dem Arbeitsschutz finden und die Frage damit hinfällig wäre (siehe erster Bulletpoint), würde ich die Frage aber auch bejahen: Denn nicht umsonst stellen bspw. Vorschriften zum Rettungsweg auch auf die Beschäftigten ab (z.B. bei der Berechnung der Breiten); zudem hat der Gesetzgeber im Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz klargestellt, dass er diese Bestimmung (“Verstöße, die bußgeldbewehrt sind”) weit verstanden haben will. Hinweis: Diese formale Beschränkung auf die Beschäftigten gibt es nur bei den bußgeldbewehrten Vorschriften meiner Ziffer 2, nicht aber bei Ziffer 1 und 3.

3. Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden, u.a.:

  • Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche,
  • Vorgaben zur Produktsicherheit,
  • Regelungen des Verbraucherschutzes,
  • Regelungen des Datenschutzes,
  • Vergaberecht

Keine Sorge muss ein Mandant haben, der Hilfe bei seinem Rechtsanwalt sucht: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht über dem Hinweisgeberschutzgesetz. Das heißt: Wenn Sie zu einer Beratung zu uns kommen bspw. mit Fragen zum Datenschutz, und wir stellen Verstöße gegen die DSGVO fest, dann dürfen wir auch weiterhin diesen Verstoß nicht melden. Das ist auch richtig so, da das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant auf Vertrauen beruht.

C. Was tun bei einem Verstoß?

Personen, die Informationen über einen Verstoß melden wollen, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle des eigenen Betriebs oder an eine externe Meldestelle des Bundes wenden. Um nicht über Gebühr für Unfrieden im Unternehmen zu sorgen, soll das Unternehmen mit einer internen Meldestelle seine Beschäftigten dazu animieren, zunächst sich auch nur an die interne Meldestelle zu wenden. Wenn die meldende Person dann aber merkt, dass das Unternehmen dem Verstoß nicht nachgeht bzw. nichts ändern will, bleibt es ihr unbenommen, sich auch an die externe Meldestelle zu wenden.

Spätestens dann kann es also ungemütlich für das Unternehmen werden: Es kann nämlich nicht mehr behaupten, es habe von den Verstößen nichts gewusst. Daher sollte ein Unternehmen ein Interesse daran haben, interne Meldungen ernst zu nehmen.

Das ist übrigens vergleichbar mit bspw. Auskunftsansprüchen im Datenschutzrecht: Wer ein Auskunftsersuchen bspw. eines Veranstaltungsteilnehmers nicht ernst nimmt, muss damit rechnen, dass sich dieser an den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz wendet. Und dort versteht man dann natürlich umso weniger Spaß, wenn sich das Unternehmen erkennbar nicht schon bei der ersten Anfrage ausreichend um die Belange des Betroffenen gekümmert hat.

D. Wer muss eine Meldestelle einrichten?

Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten; diese Funktion kann eine hausinterne Arbeitseinheit übernehmen, oder ein beauftragter Dritter.

Solche Unternehmen können aber eine Meldestelle mit mehreren anderen Unternehmen “teilen”, d.h. eine gemeinsame Meldestelle einrichten bzw. beauftragen.

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, ob das Unternehmen mehr als 50 Beschäftigte hat (wobei es dazu keinen Stichtag gibt, sondern auf die Vergangenheit und die Prognose ankommt). In diesem Fall sollten Sie sich intensiv mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auseinandersetzen, um rechtzeitig eine Meldestelle mit den vorgegebenen organisatorischen Maßnahmen am Start zu haben. Gerne sind wir dabei behilflich! Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de

 

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