Die Impfquote steigt, und wird allmählich spannend, ob sich ausreichend Menschen freiwillig gegen das Coronavirus impfen lassen, um eine Herdenimmunität zu erreichen. Hier und tauchen bereits Diskussionen zu der Frage auf, ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten kann, sich impfen zu lassen.
Direktionsrecht des Arbeitgebers?
Ein Arbeitgeber kann bekanntlich Weisungen erteilen. Aber gehört dazu auch die Weisung, sich impfen zu lassen? Diese Frage wird derzeit mehrheitlich noch verneint – jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter nicht berufsbedingt in Kontakt mit besonders gefährdeten Personen kommt. Für den Veranstaltungsbereich dürfte es aber derzeit kein solches Weisungsrecht geben können.
Hausrecht des Arbeitgebers?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, wer sein Gebäude bzw. die Arbeitsräume betritt. So kann er auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich den Zutritt nur gewähren, wenn er geimpft ist. Aber: In diesem Fall dürfte der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn behalten – denn er ist ja zur Arbeit bereit. Und durch die Hintertür des Hausrechts können die arbeitsrechtlichen Regeln nicht ausgehebelt werden. Wenn es dem Arbeitgeber ernst ist, kann er den nicht geimpften Arbeitnehmer ins Homeoffice schicken, darf ihn aber im Übrigen nicht benachteiligen.
Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers?
Zu demselben Ergebnis wie beim Hausrecht wird man auch über die Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers kommen: Denn er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob eine nicht geimpfte Person ggf. zu einem Risiko für die anderen Arbeitnehmer werden könnte.
Hausrecht des Kunden?
Früher oder später wird es passieren: Der Vermieter einer Location gewährt nur geimpften Personen Zutritt. Oder der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer, dass dieser nur geimpfte Personen schickt.
Nun steht der Arbeitgeber ggf. vor einem Dilemma, wenn er jene Arbeitnehmer nicht einsetzen kann, die sich nicht haben impfen lassen.
Auch hier gilt: Vertraglich kann ein Vermieter oder ein Auftraggeber diese Anforderung “Impfung” grundsätzlich vorgeben (Ausnahme siehe unten). Aber auch derlei vertraglicher Druck wird derzeit nichts daran ändern, dass der Arbeitgeber eine Impfung durchsetzen wird können. Der Arbeitnehmer kann dann vor Ort nicht eingesetzt werden, aber das wird (derzeit noch) dem Risiko des Arbeitgebers zugeordnet – d.h. er behält seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Der Kunde darf m.E. durchaus vertraglich regeln, dass sein Auftragnehmer nur geimpfte Mitarbeiter entsenden darf – mit einer Ausnahme: Er darf diese Möglichkeit nicht nutzen, einen missliebigen Vertragspartner loszuwerden oder zu nötigen; dann dürfte eine solche Vereinbarung vermutlich wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein (siehe § 138 BGB). Das könnte ggf. auch schon der Fall sein, wenn er eigentlich überhaupt kein Interesse daran haben kann, ob fremde Mitarbeiter geimpft sind.
Man sieht: Auch im Arbeitsrecht gibt es einige spannende Fragen alleine zum Thema Impfung; das Vorstehende wird sich vermutlich erheblich ändern, wenn es doch irgendwann eine gesetzliche Impfpflicht geben sollte.
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