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Kleinste Änderungen des Angebots verhindern Vertragsschluss

Kleinste Änderungen des Angebots verhindern Vertragsschluss

Von Thomas Waetke 23. April 2018

Das Vertragsrecht ist eine komplexe und schwierige Materie. Oft stellt sich die Frage, ob ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, und wer von wem was verlangen kann.

Ein Beispiel:

Der Auftraggeber ändert das Angebot durch einen Zusatz ab: “3 % Skonto” und faxt das seinem Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer wiederum ergänzt diesen Zusatz: “3 % Skonto bei Zahlung binnen 8 Tagen.”und schickt das Fax am selben Tag wieder zurück.

Darauf erfolgt keine Reaktion.

Der Auftragnehmer fängt nun an, den Auftrag abzuarbeiten, stellt ein Rechnung – und der Auftraggeber bezahlt nicht. Er behauptet, dass gar kein Vertrag zustande gekommen sei, da der Auftragnehmer das Angebot “3% Skonto” nicht angenommen hätte, sondern durch die Änderung nur ein neues Angebot abgegeben hätte; das aber habe er nicht angenommen.

Richtig? Oder kann der Auftragnehmer sein Geld verlangen?

Der Vertragsschluss

Allgemein gilt:

Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Einer der beiden Vertragspartner gibt ein Angebot ab, der andere nimmt es an.

In dem eingangs geschilderten Fall liegt das Problem bei der Annahme: Die Annahme

  • muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, und
  • darf das Angebot nicht abändern.

Hier war das Problem bei der Abänderung:

  • Der Auftraggeber hat sein Angebot abgegeben u.a. mit dem Zusatz “3% Skonto”.
  • Der Auftragnehmer hätte das Angebot jetzt genauso annehmen müssen.
  • Stattdessen hat er es aber ergänzt mit “… bei Zahlung binnen 8 Tagen.”

Eine Annahme unter Veränderung des Angebots ist aber keine Annahme, sondern ein neues Angebot (siehe auch § 150 Absatz 2 BGB).

Das gilt übrigens nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt auch dann, wenn die Veränderung nur unwesentlich ist (wie hier: der Auftragnehmer wollte hier “nur” eine Zahlungsfrist vereinbart wissen).

Damit ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, da der Auftraggeber nicht mehr geantwortet hat. Und: Er hätte auch nicht antworten müssen. Er hätte insbesondere den Auftragnehmer nicht darauf hinweisen müssen, dass er das neue Angebot ablehnen wolle.

Schweigen = Willenserklärung?

Schweigen – also nichts sagen – ist keine Willenserklärung, und ein ungewolltes Angebot muss man eben (in den allermeisten Fällen) nicht ablehnen.

Es gibt eine Ausnahme im Handelsrecht in § 362 HGB:

“Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.”

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
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